Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

stephaniehaynes
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Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil –VI R 76/12- entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht.

Allgemein zu der Regelung
Damit hat der Bundesfinanzhof die für die Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt. Demnach werden der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt. Sobald die Lebenspartner (oder Ehegatten) zusammen mehr als zwei Kinder haben, es günstiger, wenn jeder einzelne Lebenspartner (oder Ehegatte) einzeln für seine Kinder Kindergeld beantragt. Das Kindergeld steigt nämlich ab dem dritten Kind von 184€ auf 190€ und für das vierte und jedes weitere Kind auf 215€.

Fall
Im vorliegenden Streitfall lebt die Klägerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin und deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt.
Für ihre Kinder bekommt sie Kindergeld. Weiter beantragte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer Lebenspartnerin nach § 63 I S.1 Nr. 2 EStG.

BGH
Zuerst wurde die Klage vom Finanzgericht abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof dagegen hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.
Laut dem BFH müssen Wertungswidersprüche zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern mit Ehegatten vermieden werden.

Mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 wollte der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG, also auch für das Kindergeldrecht, bezwecken.

BFH beruft sich auf Entscheidungen und neuen Anwendungsregelungen des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplittung
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 7. Mai 2013 entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar ist und folglich dies auch bei den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetz so aufgefasst werden muss. Schlussendlich gilt die Begründung bezüglich des Gleichheitsgrundsatzes auch für die Kindergeldfestsetzungen.

Hinweis:
§ 63 Einkommenssteuergesetz Kinder
(1) Als Kinder werden berücksichtigt
1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Quelle

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1 Gedanke zu „Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin“

  1. Letztendlich steht jedem Kind Kindergeld zu und das sollte auch entsprechend ausgezahlt werden, egal in welcher Art und Weise die Eltern aktuell leben. Davon sollte man es einfach nicht abhängig machen.

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