Im aktuellen Fall hatte die Rechtsanwaltskammer aus Hamm den Rechtsanwalt aus Bochum darauf verklagt, folgende Werbung im Internet zu unterlassen:
„Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven
Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30 % zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“
Das Hauptargument der Rechtsanwaltskammer war, dass die Werbung unzutreffende Aussagen beinhalte und eine dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widersprechende Anlockwirkung habe.
Das Landgericht in Bochum hatte die beanstandete Werbung für zulässig erachtet und einen Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer verneint.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung nun mit folgenden Gründen bestätigt.
1. Die Werbung sei aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers nicht irreführend. Die Überschrift und der Text dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Die Werbeaussage in der Überschrift wird im nachfolgenden Text genau erläutert, indem die Sparmöglichkeiten und Vorteile einer „Online-Scheidung“ aufgezeigt werden.
2. Auch der Hinweis auf die Zeitersparnis sei zulässig, denn durch die elektronische Kommunikation mit dem Rechtsanwalt muss der Mandant nicht erst die Kanzleiräume aufsuchen.
3. Des Weiteren ist nachvollziehbar, dass es dem Mandant möglich ist, die mit dem Scheidungsverfahren verbundenen psychischen Belastungen zu vermindern, also „Nerven spart“, wenn er nicht mit seinen Rechtsanwalt persönlich in Kontakt treten muss.
4. Ferner sei auch der Hinweis auf die Kostenersparnis zulässig, denn ein Verbraucher wisse, dass weniger Kosten anfallen, wenn die Scheidung unstreitig und der Streitwert geringer ist.
5. Schlussendlich verstößt die Werbeaussage auch nicht gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Dieses ist er verletzt, wenn die Werbung eine übertriebene reklamehafte Darstellung annimmt. Allerdings ist das im vorliegenden Fall nicht zu bejahen, denn trotz der Anlockungswirkung hat die Aussage einen sachlichen und berufsbezogenen Hintergrund und stellt keine „marktschreierische“ Werbung dar.
Das Landgericht und Oberlandesgericht bestätigen also das, was wir schon immer wussten und in unserer täglichen Praxis erleben.
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