Seit 2001 können Schwule und Lesben in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingehen. Doch auch hier kann es zu einer Trennung und damit einer Scheidung kommen. Nur wie läuft eine Homo-Scheidung ab?
Zwei Betroffene erzählen ihre Geschichte.
Am Anfang der Ehe von Wolfgang und Alexej war alles traumhaft. Verliebt, verheiratet und glücklich. Sie wurden in ihrem Freundeskreis selbstverständlich akzeptiert und galten als das Traumpaar.
Leider konnten die beiden das Glück nicht halten.
Als Wolfgang durch sein Hochzeitsalbum blättert und von der Feier erzählt, lächelt er. Für die beiden war es ein wundervoller Tag. Auf den Fotos sind nur lachende Gesichter zu sehen. Doch nach sieben Jahre Ehe, also einer Lebensgemeinschaft, haben sie sich nach drei Trennungsjahren endgültig getrennt.
Nach der Hochzeit waren die Beiden unzertrennlich, doch im verflixten siebten Jahr scheiterte ihre Liebe. Sie hatten sich auseinandergelebt.
Allerdings kann man bei homosexuellen Paaren nicht von einer „Scheidung“ sprechen, sondern eher von einer „Aufhebung“. Ehe und Scheidung sind in Deutschland Dinge, die nur heterosexuellen Menschen vorbehalten sind.
In Deutschland ist die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft seit dem 1. August 2001 gesetzlich geregelt. Im Mai 2011 wurden knapp 34.000 eingetragene Lebenspartnerschaften registriert, davon wurden 60 % von Männern geschlossen.
Nun zur eingehenden Frage: Wie läuft eine Homo-Scheidung ab:
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind wie bei einer normalen Scheidung (z.B. Dauer des Getrenntlebens).
Wenn sich beide Partner über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einig sind, dann reicht es, wenn einer bei seinem Anwalt den Aufhebungsantrag einreicht. Hierbei ist wichtig, dass vorher alle Folgesachen schon schriftlich geregelt und festgehalten werden sollten.
Dann wird der Antrag von dem Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht und dem anderen Partner nach Zahlung der Gerichtskosten zugestellt. Der andere Partner hat dann zwei Wochen ab Zustellung Zeit, seinerseits Anträge zu stellen. Wenn es sich aber um eine einvernehmliche Aufhebung handelt, muss der andere Partner der Aufhebung nur zustimmen und keine Anträge stellen.
Danach ist noch der Versorgungsausgleich zu beachten. Bei Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.5.2005 eingegangen worden sind, ist ein Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn dies bei der Eingehung der Partnerschaft ausdrücklich gewünscht wurde. Dies gilt auch für Lebenspartnerschaften, die noch keine 3 Jahre bestanden haben.
Ist beides nicht der Fall, übersendet das Gericht an die Lebenspartner Fragebögen zum Versorgungsausgleich, welche ausgefüllt und zurück an das Gericht übersendet werden müssen (Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Partnerschaften erworbenen Rentenschaften). Anschließend berechnet das Gericht den Versorgungsausgleich.
Nun kommt es zum Termin beim Amtsgericht. Beide Partner werden unter anderem gefragt, ob eine Wiederaufnahme der Lebenspartnerschaft zu erwarten ist und gewöhnlich wird diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Am Ende des Gerichtstermin wird ein Aufhebungsbeschluss verkündet.
Einem Monat nach dem Aufhebungstermin gilt die Lebenspartnerschaft dann als endgültig geschieden und beide erhalten einen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss für jegliche Behördengänge.
Quelle
Herzlichen Dank für die tolle Erklärung! Ich hatte so einen Fall vor einiger Zeit in meinem Freundeskreis; aufgrund der in einigen Fällen nicht gleichgestellten Ehe der beiden Partnerinnen kam es da zu vielen, vielen Fragen. Den Beitrag hätte es zu dieser Zeit schon geben sollen 😉
Die beiden haben sich glücklicherweise friedlich getrennt, haben einen Anwalt aufgesucht und die o. e. Punkte für sich regeln lassen. Heute sind sie zum Glück noch befreundet; Scheidungen können ja durchaus häufiger darauf hinauslaufen, dass auch die Freunde aufgeteilt werden. Nachdem ich beide gerne mag, ist das für uns alle – vor allem aber für die Betroffenen – das Beste, was passieren konnte! In aller Freundschaft trennt man sich ja nicht oft …