Erst einmal zum Verständnis; was sind überhaupt Folgesachen in einer Scheidung?
Folgesachen sind nach § 137 FamFG Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 4. September 2013 (XII ZB87/12) Folgendes:
Legt der Rechtsmitteleinleger gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsurteil ein Rechtsmittel nicht mit der Begründung ein, dass er dem Scheidungsbegehren entgegentreten will und die Ehe aufrechterhalten möchte, kann dieser Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung dennoch zulässig sein.
Der Beschwerdeführer kann nämlich auch gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde einlegen (auch wenn er geschieden werden möchte), wenn vom zuständigen Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesachen stattgegeben wird.
Nach Meinung des BGH schafft dies eine selbstständige Beschwerdegrundlage, die dann mit einer Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann.
Zur Begründung heißt es, dass der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung das zulässige Ziel verfolgt, seine Entscheidung über die Folgesachen zugleich mit dem Scheidungsspruch beim zuständigen Amtsgericht geltend zu machen.