Wenn nicht erst der Tod scheidet – Auswirkungen der Scheidung auf das Erbrecht

erbrecht-scheidungStatt „bis das der Tod Euch scheidet“ kommt die Scheidung von Ehegatten nicht selten schon vor dem Tod. Die erbrechtlichen Folgen einer Scheidung sind dabei nicht leicht zu durchschauen. Bereits bei der Errichtung von Testamenten sowie im Vorfeld einer Scheidung können jedoch wichtige Maßnahmen getroffen werden, um das eigene Erbrecht oder das von Angehörigen zu sichern.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht vor und nach der Scheidung

Mit der Heirat wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe. Durch die Scheidung verliert er dieses gesetzliche Erbrecht und ist auch nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Verlust des Ehegattenerbrecht tritt sogar schon vor Abschluss des Scheidungsverfahrens ein, wenn nämlich zum Zeitpunkt des Erbfalls des Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung entweder beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Will man also das Erbrecht des (noch-)Ehegatten bei der Trennung zeitnah ausschließen, sollte man durch den Rechtsanwalt auch dann einen eigenen Scheidungsantrag stellen, wenn der Ehegatte bereits einen solchen Antrag gestellt hat. So entfällt nicht nur sicher das gesetzliche Erbrecht, da beide nicht mehr an der Ehe festhalten wollen; man ist auch für den Fall geschützt dass der Ehegatte  den eigenen Antrag später wieder zurückzieht, um z.B. das gesetzliche Erbrecht aufrecht zu erhalten. Die erbrechtlichen Wirkungen des Scheidungsantrags greifen jedoch erst mit der Zustellung des Antrags beim Ehegatten. Außerdem müssen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen. Es muss sich also um eine gescheiterte Ehe handeln. Verstirbt ein Ehegatte zwischen Stellung des Scheidungsantrags und Scheidung, wird nicht selten der Ehegatte behaupten, die Ehe sei noch nicht gescheitert gewesen, um erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Vertreten dann die weiteren Angehörigen die Auffassung, die Ehe sei gescheitert und das Erbrecht des Ehegatten erloschen, kommt es zum Streit. Dieser wird dann vor dem Nachlassgericht ausgefochten. Hier müssen dann nicht der Ehegatte beweisen, dass die Ehe noch nicht gescheitert ist, sondern diejenigen, die sich auf das Scheitern berufen (und an die dann das Erbrecht des Ehegatten fallen würde).

Das Schicksal von Testamenten im Scheidungsfall

Die meisten Eheleute in Deutschland wählen für ihren letzten Willen eine Form des sogenannten Berliner Testaments, bei dem der Erstversterbende den Überlebenden zum Alleinerben einsetzt. Für solche (und auch für einseitige Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen) gilt: Mit der Scheidung wird ein letzter Wille, mit dem der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, grundsätzlich unwirksam. Diese gesetzlich Auslegungsregel ist meistens auch lebensnah, da man bei der Einsetzung des Ehegatten zum Erben ja regelmäßig davon ausgeht, dass die Ehe dauerhaft bestehen bleibt. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn im konkreten Fall Umstände dafür vorliegen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung unabhängig von einem möglichen Scheitern der Ehe wollte. Auch hierüber können Angehörige im Erbfall intensiv streiten. Man sollte daher bereits im Vorfeld jegliches Orakeln um den eigenen hypothetischen Willen vermeiden und schon im Testament eindeutig regeln, was im Scheidungsfall gelten soll. Dies sollte der beurkundende Notar oder der beratende Rechtsanwalt sicherstellen. Dann erübrigt sich eine solche Auslegung. Auch bei der Frage der Wirksamkeit von Testamenten gilt: Die Rechtsfolgen der Scheidung treten bereits mit der Zustellung des begründeten Scheidungsantrags ein.

Das Gesagte gilt im Übrigen auch für die Scheidung von eingetragenen Lebenspartnern. Eine Anwendung auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften scheidet dagegen aus. Hier gelten die allgemeinen erbrechtlichen Regeln, so dass im Trennungsfall ein entsprechendes Testament unbedingt wiederrufen werden sollte.

Autorin: Rechtsanwältin Kristin Winkler LL.M.
Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht
ROSE & PARTNER LLP.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Erbrecht : http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html

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1 Gedanke zu „Wenn nicht erst der Tod scheidet – Auswirkungen der Scheidung auf das Erbrecht“

  1. Danke für die interessante Information. Bei unserer Scheidung war das Gott sei Dank noch überhaupt kein Thema, denn an Erben und Vererben haben wir auch nicht gedacht. Aber ich wollte ohnehin nichts von meiner Frau erben.

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