Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Beschluss -10 Ta 1848/13 -, dass ein Bedürftiger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren hat, indem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geprüft werden soll. Insofern steht ihm lediglich ein Anspruch auf Beratungshilfe zu.
Fall
Das Arbeitsgericht Berlin hatte im September 2013 in einem Rechtsstreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, denn es bestanden in dem Verfahren keine Erfolgsaussichten. Gegen den Beschluss legte der Kläger die sofortige Beschwerde ein. Außerdem beantragte er für dieses Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe.
Das Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verneinte auch diesen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Für ein Prozesskostenhilfeverfahren werde grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt. Gemäß § 114 ZPO besteht nur für die „Prozessführung“ ein Anspruch, also für das eigentliche Streitverfahren und nicht für ein Prüfungsverfahren.
Dem Bedürftigen stehe für die Beratung der Erfolgsaussichten eine Beratungshilfe zur Verfügung.
Hinweis:
§ 114 ZPO
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.