Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss -6 W 106/13- vom 15.07.2013 entschieden, dass der Betreuer, der mit der Vertretung in „Rechtsangelegenheiten“ einer geschäftsunfähigen Person betraut ist, berechtigt ist, einer Scheidung zustimmen.
Fall
Die Frau hatte die Scheidung beantrag. Ihr Ehemann war geschäftsunfähig und somit stimmte seine Betreuerin der Scheidung im November 2012 zu. Im Januar 2013 verstarb der Ehemann. Seine zwei Kinder beantragten beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheines, von dem sie sich erhofften, aufgrund der gesetzlichen Erbfolge je zur Hälfte als Erben ausgewiesen zu sein. Die Ex-Frau erhoffte sich allerdings auch einen Anteil.
Daraufhin wollte sie feststellen lassen, dass die Zustimmung zur Scheidung unwirksam gewesen sei, da die Betreuerin ihren Ex-Mann nur in „Rechtsangelegenheiten“ vertreten durfte, nicht aber in Ehescheidungsverfahren. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht entschied gegen die Ex-Frau. Die Zustimmung zur Ehescheidung sei wirksam gewesen. Soweit die Betreuerin dazu befugt war, den Erblasser in „Rechtsangelegenheiten“ zu vertreten, habe dies nach seinem Wortsinn auch eine Vertretung im Ehescheidungsverfahren umfasst. Einer ausdrücklichen Ermächtigung für Ehescheidungsverfahren habe es nicht bedurft.
Folglich sind die beiden Kinder nach § 1924 I und IV BGB je zur Hälfte die Erben.
§ 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.