Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden. Es ist ein Teilbereich des Sorgerechts und wird in § 1631 BGB festgelegt.
Es kann beiden Eltern zugesprochen werden aber auch nur einem Elternteil.
Gemeinsames oder alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Solange keine gesonderten Regelungen getroffen gilt das gemeinsame Sorgerecht und damit auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ein Elternteil kann allerdings beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht stellen. Diesem Antrag wird häufig stattgegeben, wenn der andere Elternteil das Kind z.B. ins Ausland bringen möchte.
Mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann der Berechtigte über alle alltäglichen Angelegenheiten sowie über alle schwerwiegenderen Entscheidungen für das Kind alleine entscheiden.
Was passiert beim Umzug?
Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, darf keiner der beiden Elternteile umziehen, ohne es dem anderen mitzuteilen und auf dessen Einverständnis zu warten.
Sollte der andere Elternteil nicht zustimmen, kann das Familiengericht entscheiden, ob ein Umzug stattfindet oder nicht. Dabei berücksichtigt es, was am besten für das Kindeswohl ist.
Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann dieser umziehen, ohne den anderen Elternteil zu informieren. Aber der andere Elternteil sollte auf jeden Fall der Höflichkeit halber informiert werden!
Was ist mit Urlaub?
Dies ist ähnlich wie beim Umzug.
Haben die beiden das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, sollte der andere Teil über den Urlaub informiert werden und auch einverstanden sein.
Der, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann theoretisch so in den Urlaub fahren mit dem Kind. Allerdings sollte der andere Elternteil informiert werden.
Zu beachten ist aber, dass der Urlaub das Kind nicht überfordern oder überanstrengen darf.
§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.