Wenn die Eltern nur noch schriftlich miteinander kommunizieren

penblackAuch wenn es umständlich klingt: Der Umstand allein, dass die Eltern nur noch schriftlich miteinander kommunizieren, reicht nicht zwingend aus, um von dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Ausübung des Sorgerechts abzurücken, wenn das Kind durch den Zustand nicht belastet wird. Dies entschied das OLG Brandenburg (Az. 10 UF 209/14).

Eine Kindesmutter stellte Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder auf sie allein. Hilfsweise sollte immerhin die Gesundheitsfürsorge allein auf sie allein übertragen werden. Zur Begründung führte sie heftige Kommunikationsprobleme mit dem Kindesvater an. Das zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Dagegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Sie führte bei der Beschwerde unter anderem an, die Kommunikationsprobleme mit dem Kindesvater hätten sich nicht verbessert. Vielmehr würde sie mit dem Kindesvater inzwischen ausschließlich schriftlich kommunizieren, da ein verbaler Austausch aufgrund einer (durch einen Sachverständigen belegten) Kommunikationsstörung zwischen den Eltern schlicht nicht möglich sei.

Die Entscheidung des OLG

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde als unbegründet ab. Dazu führte es unter anderem an, das Gesetz sehe bezüglich des Sorgerechts ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Dabei sei die Regel, dass die elterliche Sorge von beiden Elternteilen gemeinsam auszuüben sei. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein sei vielmehr die Ausnahme. Diese Ausnahme komme nur bei schwerwiegender, ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls in Betracht. Ob die gemeinschaftliche Ausübung der elterlichen Sorge möglich ist, hängt objektiv von der Kooperationsfähigkeit und subjektiv von der Bereitschaft hierzu ab. Allein der Umstand, dass die Eltern nur noch eingeschränkt miteinander kommunizieren schließt die nötige Einigungsfähigkeit nicht aus. Ausreichend sind Gespräche und die gemeinsame Entscheidung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

Außerdem entspreche es dem Kindeswohl, wenn es sich über den Umstand im Klaren ist, dass sich beide Kindeseltern um das Kind kümmern und die wichtigen Entscheidungen betreffend gleichberechtigt ist.

 

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