Gibt es einen Aspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls wenn, kein Kitaplatz gesetllt wird? In mehreren Verfahren wurde der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob es einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls der Elterrn geben kann, wenn Ihnen nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes kein KITA-Platz zur Verfügung gestellt wird.
Ausgangslage
Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf einen KITA-Betreuungsplatz im Wege der frühkindlichen Förderung. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. Teilweise scheinen die Kommunen mit dem Ausbau der Betreuungsplätze noch nicht weit genug fortgeschritten zu sein, um den Bedarf decken zu können.
In nun mehr drei Parallelverfahren beabsichtigten die Klägerinnen einen Ersatz des Verdienstausfallschadens durch die jeweilige Kommune. Sie wollten zur Vollendung des ersten Lebensjahrs eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Hierzu hätten sie bereits Monate vor dem Zeitpunkt der Vollendung des ersten Lebensjahrs der Kinder einen Antrag auf einen KITA-Platz gestellt. Ihnen sei jedoch, nachdem ihre Kinder bereits das erste Lebensjahr vollendet hätten, kein KITA-Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden.
Was sagt der BGH?
Der BGH führte aus, eine Pflichtverletzung läge bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe trotz rechtzeitiger Anmeldung des Kindes diesem keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Diese Pflicht sei auch nicht durch die vorhandenen Kapazitäten begrenzt. Der zuständige Amtsträger müsse vielmehr genügend KITA-Plätze schaffen oder durch geeignete Dritte zur Verfügung stellen.
Der BGH führte unter anderem aus, dass die Amtshaftung auch den Schutz der Erwerbsinteressen der (sorgeberechtigten) Eltern decke, so dass Verdienstausfallschäden, die durch Verletzung der Pflicht des § 24 SGB VIII entständen, auch durch den zuständigen Amtsträger zu ersetzen sein. Zwar stünde der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind zu, es sei aber die Regelungsabsicht und der Sinn und Zweck des § 24 SGB VIII, dass auch die Erwerbsinteressen der Eltern geschützt werden sollen.
Keine abschließende Entscheidung:
Es kommt also ein Anspruch auf Amtshaftung in Betracht. Allerdings ist laut dem BGH noch tatrichterlich festzustellen, inwieweit ein Verschulden der Bediensteten vorliegt. Daher hat der BGH die Sache nicht abschließend entschieden, sondern vielmehr die Urteile aufgehoben und das Verfahren an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.