Der Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist wichtig für das Kind. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch den Umgang das Kindeswohl gefährdet wird. Ist die wiederholte Beeinflussung des Kindes eine Kindeswohlgefährdung? Welche Konsequenzen ein solches Verhalten des umgangsberechtigten Vater haben kann, zeigte nun das OLG Frankfurt am Main (mit Beschluss v. 11.07.2016 (Az. 1 UF 45/16)).
Die inzwischen geschiedenen Eltern einer gemeinsamen Tochter trennten sich Juli 2013. Schnell kam es zwischen den Eltern über das Wie, Wann und Wie-lange des Umgangs zum Streit. Da sie sich nicht einigen konnten, regte der Vater im September 2013 ein Umgangsverfahren an. Im Juli 2014 trafen die Eltern eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung. Hiernach sollte die Tochter den Vater nun mehr jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag besuchen.
Im Dezember 2014 berichtete das Jugendamt dem Gericht in einem Schreiben von erneuten Problemen bei der Umsetzung des Umgangs. Hierauf leitete das Gericht das Umgangsverfahren ein. Am 21.01.16 entschied das Familiengericht, dass der Vater jeden zweiten Mittwoch von 14-16 Uhr einen begleiteten Umgang mit der Tochter erhält. Gegen diesen Beschluss legte der Vater Beschwerde ein
OLG Frankfurt a. M.: Abänderung zum begleiteten Umgang war richtig
Das OLG Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Während des Umgangs habe der Vater immer wieder versucht, die Tochter massiv zu beeinflussen und seine Tochter damit erheblich verunsichert. .
Weiterhin erwecke der Vater den Eindruck, dass er derzeit die Bedürfnisse seiner Tochter nicht erfüllen könne. So habe er während des begleiteten Umgangs die Bitte seiner Tochter, den Umgang zu verkürzen bzw. abzubrechen, gänzlich ignoriert. Bereits zuvor hat ein Sachverständiger dem Vater eine „schwierige Persönlichkeitsstruktur“ bescheinigt. Dies sah der Senat nun bestätigt und kam durch das gezeigte Verhalten zur Überzeugung, dass der Vater seine Bedürfnisse über die der Tochter stelle. Dies sei eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. Der Senat ist der Auffassung, dass der Vater die „manifestierte Erwartungshaltung“ habe, dass alle Beteiligten sich an seinen Bedürfnissen zu orientieren haben. Allerdings sein in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren gerade die Bedürfnisse in Vordergrund zu stellen und nicht die der Elternteile.
Überdies habe die Tochter in der Anhörung deutlich gemacht, dass eine Begleitung während des Umgangs für sie von großer Bedeutung sei.
Insgesamt sei ein milderes Mittel als der begleitete Umgang weder ersichtlich noch erforderlich und der Umfang des begleiteten Umgangs (jeder zweite Mittwoch 14-16 Uhr) sei angemessen und damit verhältnismäßig.