Kann ein Ehegatte bereits während des ersten Trennungsjahrs verpflichtet werden, arbeiten zu gehen? Diese Frage stellte sich dem OLG Koblenz in einem aktuellen Verfahren (AZ. 7 WF 120/16).
Wer muss wann Trennungsunterhalt zahlen?
Grundsätzlich kann der nicht erwerbstätige Ehegatte während der Trennungszeit von dem erwerbstätigen Ehegatten gemäß § 1361 Abs. 1 BGB den sogenannten Trennungsunterhalt verlangen. Der zum Trennungsunterhalt Verpflichtete Ehegatte kann von dem anderen gemäß § 1361 Abs. 2 BGB verlangen, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wenn ihm das nach seinen Lebensumständen möglich ist. Doch ab wann kann der Ehegatte verlangen, dass der andere Ehegatte selbst arbeiten geht? Hierbei gilt als Faustregel: Wer während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch während des ersten Trennungsjahrs nicht arbeiten gehen und kann stattdessen Trennungsunterhalt verlangen.
Erwerbsverpflichtung schon im ersten Trennungsjahr?
Vorausgegangen war ein Fall, in dem die Ehefrau Trennungsunterhalt von dem Ehemann forderte. Sie war als Betriebswirtin mit Schwerpunkt „Steuerrecht“ tätig, verlor ihre Stelle in der Probezeit. Jedoch meldete sie sich nicht arbeitslos und bewarb sich verschiedentlich. Nach der Trennung verlangte sie Trennungsunterhalt.
Das Amtsgericht sprach ihr für insgesamt sechs Monate Trennungsunterhalt ohne Berücksichtigung eines eigenen Einkommens zu. (Und danach würde ihr ein fiktives Einkommen in Höhe ihres zuletzt erzielten bereinigten Nettoeinkommens angerechnet.) Dagegen legte sie Beschwerde ein.
Das OLG Koblenz ging jedoch mit dem Amtsgericht konform. Es sei aufgrund gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass die Ehefrau arbeiten gehen möchte, weswegen die Trennung keinen Erwerbseinschnitt darstellen würde. Die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb von sechs Monaten ist in diesem Fall anzunehmen.
Dem OLG nach kann von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen schon während des ersten Trennungsjahrs verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte während der Ehezeit überwiegend beruflich tätig war und zwischen Eheschließung und Trennung ein kurzer Zeitraum liegt.