Kein Ehename für gleichgeschlechtliche Lebenspartner

ehenameGleichgeschlechtliche Lebenspartner können keinen Ehenamen führen. Stattdessen kann von ihnen ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname gewählt werden. Ändert sich das durch eine im Ausland geschlossene Ehe? Hierzu entschied nun kürzlich der Bundesgerichtshof (mit Beschluss v. 20.07.2016, Az. XII ZB 609/14).

Ein Deutscher und ein Niederländer haben 2011 in den Niederlanden geheiratet. Im Gegensatz zu Deutschland ist in den Niederlanden eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich. Jedoch gibt es dort nicht die Möglichkeit, einen Familiennamen zu führen. In Deutschland wiederum können gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten. Stattdessen gibt es die Möglichkeit eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einzugehen. Hierbei können sie einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen. Aufgrund der der deutschen Staatsangehörigkeit einer der Partner, entschieden sie sich für die Möglichkeit, das deutsche Recht als anzuwendendes Recht zu wählen.

Das Paar konnte nun nach deutschem Recht einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, da ihre Verbindung trotz Heirat im Ausland nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft angesehen wird. Das Paar begehrte jedoch die Anerkennung eines Ehenamens. Schließlich seien sie verheiratet. Daher klagten sie.

Der Streit landete letztlich sogar vor dem Bundesgerichtshof. Dieser stellte nunmehr klar, dass eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern in Deutschland dennoch als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln ist. Denn nach nationalem Recht bedeute Ehe ein rechtliches Bündnis zwischen Mann und Frau. Insoweit könne ein Ehename nicht anerkennt werden. Es gebe nach wie vor die Möglichkeit des einen Lebenspartnerschaftsnamen zu führen.

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