Ein Streit zweier geschiedener Elternteile darum, wer zu entscheiden habe, ob die Kinder geimpft werden, geht in eine neue Runde: Dieses Mal fanden sich die Beteiligten in einer Revision zum Ausgangsurteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wieder. Wie sah das OLG die Rechtslage?
Vorherige Instanz
In einem früheren Beitrag hatten wir über die Entscheidung des Amtsgericht Darmstadt in der Sache berichtet, das der Auffassung war, dass die Entscheidung ob ein Kind geimpft wird, eine Entscheidung des täglichen Lebens ist und damit in dem Fall ohne Zustimmung des Kindesvaters vorgenommen werden kann.
Neue Entscheidung: keine Alleingänge – nur gemeinsame Entscheidungen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. vertritt eine andere Auffassung. Dem OLG Fankfurt a.M. zur Folge handelt es sich bei Entscheidungen über die Impfungen der Kinder gerade nicht um Entscheidungen des täglichen Lebens, sondern um Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Von erheblicher Bedeutung sind alle Angelegenheiten, die für das weitere Leben des Kindes Auswirkungen haben oder haben können. Diese können grundsätzlich nur von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinschaftlich getroffen werden. Die Entscheidung, ob man Impfungen durchführt, sei mit Risiken und Komplikationen verbunden. Damit kann – bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge – kein Elternteil allein diese Entscheidung treffen.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann die Obliegenheit, die „Impfentscheidung“ zu treffen, auf einen Elternteil allein übertragen werden. Dabei kommt nach § 1697a BGB derjenige Elternteil in Betracht, der am besten in geeignet ist, die Entscheidung sinnvoll zu treffen.
Auch die Abgrenzung des Amtsgerichts Darmstadt wurde verworfen. Das AG Darmstadt vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung, ein Kind impfen zu lassen, eine Entscheidung des täglichen Lebens sei. Die Entscheidung gegen eine Impfung des Kindes hingegen sei eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Die Entscheidung über Impfungen darf nach der oberlandesgerichtlichen Entscheidung nur von den Eltern als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge gemeinschaftlich getroffen werden. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich für oder gegen eine Impfung entscheiden.
Entscheidung: NZFam 2016, 125; Urteil vom OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.9.2015 – 6 UF 150/15