Ehegatten können im Rahmen der Scheidung auf Wunsch einen Zugewinnausgleich durchführen lassen. Das OLG Hamm hat in einem kürzlich bekannt gewordenen Fall (Az.: 3 UF 47/15) erklärt, was passieren, wenn einer der beiden Ehegatten hierbei dem anderen etwas verschweigt.
Zum Hintergrund
Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner. Zur Bestimmung dieses Zugewinnausgleiches ist es erst einmal erforderlich, für jeden Ehegatten getrennt den während der Ehe erlangten Vermögenszuwachs zu bestimmen. Denn: Zugewinnausgleich bedeutet konkret, dass der Ehegatte, der in der Ehe mehr Vermögen als der andere erworben hat, die Hälfte dieser Differenz an diesen als Zugewinn zahlen muss. Hierzu werden zur Berechnung das Anfangs- und das Endvermögen zugrunde gelegt.
Zum Fall:
In vorliegenden Fall stritt sich ein ex-Ehepaar um den Zugewinnausgleich. Die Ehegatten hatten in der Ehezeit gemeinsam ein Einfamilienhaus errichtet. Nach der Trennung begehrte die Frau im Rahmen Scheidungsverfahren die Durchführung eines Zugewinnausgleichs.
Bei den Vergleichsverhandlungen zum Zugewinnausgleich gingen beide Ehegatten davon aus, dass sie jeweils zur Hälfte Miteigentümer an dem Haus geworden sind. Daher vereinbarten sie eine Vergleichszahlung von 15.000 EUR und damit alle vermögensrechtlichen Ansprüche ausgleicht.
Erst später erfuhr die Frau, dass ihr Ex-Mann alleiniger Inhaber des Erbbaurechts für das Grundstück war und aufgrund dessen auch Alleineigentümer des Hauses wurde. Der Ehemann hatte dies zwar auch erst einige Wochen zuvor erfahren. In den Vergleichsverhandlungen hat er diesen Umstand dann allerdings verschwiegen. Daher hat die Frau den Teilvergleich angefochten.
Bewusstes Nicht-Aufklären ist eine arglistige Täuschung!
Das OLG Hamm wurde mit dem Fall betraut. Dies teilte die Rechtsauffassung der Ehefrau. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass er Ehemann mit der bewusst unterlassenen Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse eine arglistige Täuschung begangen hat.
Der Vergleich über den Zugewinnausgleich ist daher wirksam angefochten. Das OLG entschied, dass der Zugewinnausgleich erstinstanzlich fortzuführen ist.
Für die Ehefrau war dies insoweit ein Erfolg, als dass sie zuvor wegen der Täuschung einen weitaus geringeren Zugewinnausgleich erhalten hatte.