Kein Versorgungsausgleich nach krassem Fehlverhalten gegenüber dem Partner

Der Versorgungsausglversorgungsausgleich-ausgeschlossen2eich ist der im Rahmen der Scheidung durchzuführende Ausgleich der erworbenen Rentenansprüchen und –Anwartschaften. Gemäß § 27 VersAusglG wird dieser dann nicht durchgeführt, wenn dies grob unbillig wäre. Das OLG Oldenburg hatte nun dieser Art gelagerten  Fall zu entschieden.

Zum Fall:

Die 56 jährige Ehemann und der 64 jährige Ehefrau waren beinahe 20 Jahre verheiratet. Dann trennten sie sich und es kam zur Scheidung. Die Trennung brachte den Ehemann offensichtlich völlig aus der Bahn.

Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Ehemann nach der Trennung in das Haus der Ehefrau einbrach und dort die Wände mit unschönen, gegen die Ehefrau gerichteten Beleidigungen besprühte. Anschließend setzte er das Haus in Brand. Dabei entstand ein horrender Sachschaden in Höhe von 37.000 EUR.

Zu einem späteren Zeitpunkt trafen die Eheleute noch einmal aufeinander. Während des Treffens brachte der Ehemann die Ehefrau zu Boden und würgte sie, bis ein Passant/Nachbar eingriff.

Alle diese Taten brachten dem Ehemann mehrere Strafverfahren ein, woraus eine mehrjährige Haftstrafe resultierte.

Nichtsdestotrotz begehrte er im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich. Das erstinstanzliche Gericht hat dies abgelehnt. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde vor dem zuständigen OLG ein.

OLG Oldenburg bestätigt erste Instanz: Kein Anspruch auf Versorgungsausgleich

Das OLG Oldenburg wies den Anspruch zurück. Gemäß § 27 VersAusglG wird der Versorgungsausgleich dann nicht durchgeführt, wenn dies grob unbillig wäre.  Angesichts der schweren zum Nachteil der Frau verübten Straftaten läge ein solcher Fall hier vor. Nach Auffassung des OLG könne der Mann den Versorgungsausgleich nicht verlangen.

Allein der Umstand, dass er sich später bei der Frau entschuldigt habe, würde hieran auch nichts ändern.  Außerdem würde bei einem „solchen krassen Fehlverhalten“ auch die lange Ehedauer hier hinter diesem zurück treten.

 

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