Wer bekommt den Hund nach der Scheidung? Wer den gemeinsamen Hund im Scheidungsfall letztendlich zugewiesen bekommt, beschäftigt die Gerichte immer wieder.
Zuletzt wurde ein Beschluss vom OLG Nürnberg bekannt, welcher sich um dieses Thema dreht (Beschluss v. 07.12.2016, Az. 10 UF 1429/16).
Der Ausgangsfall
Die beiden Ehegatten lebten gemeinsam in einem Anwesen und hielten sich insgesamt sechs Hunde.
Nachdem es zur Trennung zwischen den Ehegatten kam, zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Anwesen aus. Anschließend holte sie alle sechs Hunde zu sich. Kurz darauf verstarben zwei der sechs Hunde.
Der Ehemann begehrte nun mehr die Herausgabe von zwei der vier Hunde. Er beantragte, die Zuweisung dieser beiden Hunde im Wege der Hausratsverteilung. Das zuständige Amtsgericht wies diesen Antrag ab, wogegen der Ehemann Beschwerde vor dem OLG Nürnberg einlegte.
Kriterien für die Zuweisung
Das OLG Nürnberg hat in diesem Fall herausgestellt, welche Anforderungen an die Zuweisung des Hundes bzw. der Hunde im Scheidungsfall zu stellen sind, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, wohin der Hund nach der räumlichen Trennung zieht.
Zunächst einmal wird ein Hund nach Ausführungen des Senats im Streitfall im Wege der Hausratsverteilung nach § 1316a BGB einem der Ehegatten nach Billigkeitsgründen (§ 1316a Abs. 2 BGB) entsprechend zugewiesen. Denn auch wenn es sich bei Tieren um Lebewesen handele, würden sie als zivilrechtlich wie Sachen behandelt und würden demnach wie Haushaltsgegenstände behandelt.
Allerdings spiele die Wertung, dass Tiere keine Sachen sein (§90 a BGB), eine zu berücksichtigende Rolle.
Tierschutz maßgeblich – Rudel wird nicht auseinandergerissen
Da die vorrangig zu berücksichtigenden Maßstäbe im Wege der Abwägung kein eindeutiges Ergebnis gebracht hätten, hat der Senat Gesichtspunkte des Tierschutzes zu Grunde gelegt. Dies sei ein maßgeblicher Gesichtspunkt, denn mit der bereits genannten Wertung des § 90a BGB habe sich auch der Gesetzgeber zum Tierschutz bekannt.
Der Senat des OLG stellte zwar fest, dass die Hunde bei keinem der Ehegatten gefährdet sein. Jedoch würde das Rudel, bei einer Zuweisung von zwei der vier Hunde an den anderen Ehegatten, erneut auseinandergerissen. Dies sei unter Tierschutzgesichtspunkten nicht zumutbar. Denn das Hunderudel habe bereits den Verlust der beiden gestorbenen Hunde und die räumliche Trennung zu dem Ehemann als Rudelmitglied zu verkraften gehabt. Ein erneuter Umgebungswechsel und der Verlust der seit mehreren Monaten ausschließlichen Bezugsperson sei den Tieren nicht zumutbar, ließ der Senat verlauten.
Das OLG wies den Antrag des Ehemanns daher ab.