Kein Trennungsunterhalt, wenn der Ex-Partner bei dem neuen Partner lebt?

Die Verpflichtung eines Ehegatten dem bedürftigen anderen Ehegatten einen angemessenen Trennungsunterhalt zu zahlen, besteht nach der Trennung und endet in der Regel mit der rechtskräftigen Scheidung. Es gibt aber Fälle, bei denen sich die Frage stellt, ob es auch andere Gründe geben kann, warum diese Verpflichtung früher entfällt. Über einen solchen Fall entschied das OLG Oldenburg in einem aktuellen Fall (Beschluss v 16.11.2016 – 4 UF 78/16).

Zum Fall

Der Ehemann zahlte der Ehefrau nach der Trennung einen angemessenen Trennungsunterhalt. Diesen wollte er nicht mehr bezahlen, da die Ehefrau mit einem neuen Partner in dessen Wohnung bereits seit einem Jahr zusammenlebte.

Die Partnerschaft zwischen der Ehefrau und dem neuen Partner ging soweit, dass der gemeinsame Sohn der Eheleute den neuen Partner sogar „Papa“ nannte.

Auf Grundlage dieser Umstände stellt sich die Frage, ob der Ehemann weiterhin den Trennungsunterhalt zahlen muss. In erster Instanz wurde er von der Verpflichtung befreit. Dagegen legte die Frau beim OLG Oldenburg Beschwerde ein.

Die Entscheidung des OLG Oldenburgs

Grundsätzlich ist es so, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Trennungsunterhalts dann entfällt, wenn der bedürftige Ehepartner sich in einer verfestigten, neuen Partnerschaft befindet. Eine Fortzahlung des Trennungsunterhalts wäre dann gem. § 1579 Nr. 2 BGB grob unbillig. Die neue Partnerschaft gilt jedoch in der Regel erst nach zwei Jahren als verfestigt.

Das OLG stellte nun mehr fest, dass von der Verfestigung einer neuen Partnerschaft unter Umständen auch früher (als eine zweijährige Dauer) ausgegangen werden kann, so dass die Verpflichtung zum Trennungsunterhalt auch eher wegfallen kann.

Im konkreten Fall habe sich die Ehefrau endgültig aus der ehelichen Solidarität  gelöst und damit erkennbar gezeigt, dass sie diese nicht mehr benötige. Daher könne in dieser Konstellation bereits nach einem Jahr der Partnerschaft mit dem neuen Partner von einer verfestigten Partnerschaft ausgegangen werden.

Das OLG erließ einen Hinweisbeschluss, dass eine Verpflichtung eine weitere Zahlung des  Trennungsunterhalts für den Ehemann schlicht unzumutbar wäre. Hieraufhin nahm die Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der ersten Instanz  zurück.

 

Zur Pressemitteilung des OLG Oldenburgs

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