Um diese Frage beantworten zu können, muss man zunächst wissen, wonach sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren richten. Die Höhe der Kosten einer Scheidung kann weder das Gericht noch der Rechtsanwalt nach freiem Ermessen festsetzen, sondern sie berechnen sich auf der Grundlage des sogenannten Verfahrenswertes.
Was ist der Verfahrenswert bei einer Scheidung?
Der Verfahrenswert, auch Gegenstandswert oder Streitwert genannt, berechnet sich bei einer Ehescheidung grundsätzlich aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten.
Hinzu kommt im Regelfall noch der Verfahrenswert für den von Amtswegen durchzuführenden Versorgungsausgleich. Dieser beträgt pro Anrecht 10 Prozent des Verfahrenswertes der Ehescheidung, mindestens jedoch 1.000,- €.
Diese Werte bilden somit die Berechnungsgrundlage für die bei der Scheidung entstehenden Kosten. Auf dieser Grundlage berechnen sich sodann die jeweils gesetzlich festgelegten Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Scheidung?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierin sind einerseits die Gebührensätze geregelt und andererseits die Höhe einer Gebühr. Die Gebührensätze betragen in der Regel eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr. Dazu kommt sodann grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die Höhe einer Gebühr ist von dem gerichtlich festgelegtem Verfahrenswert abhängig und in der Anlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgelegt.
Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Scheidung?
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetzt (GKG) und betragen bei einer Scheidung eine 2,0 Gebühr. Wie hoch eine Gebühr ist, richtet sich auch hierbei nach dem festgesetzten Verfahrenswert und ergibt sich auch der im Gerichtskostengesetz festgelegten Gebührentabelle.
Beispielrechnung: Was kostet eine Scheidung?
Verdient der Ehemann monatlich 2.000,- € netto und die Ehefrau 1.200,- € monatlich netto, so ergibt sich für die Ehescheidung ein Verfahrenswert von 9.600,- €.
Hat jeder Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften erworben und die Ehefrau zusätzlich in einer privaten Rentenversicherung eingezahlt, ergibt sich aufgrund dieser drei Anwartschaften ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 2.880,- €.
Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren inklusive Versorgungsausgleichsverfahren liegt somit bei 12.480,- €.
Anwaltskosten:
Eine Gebühr beträgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt bei diesem Verfahrenswert somit 614,00 €.
Verfahrensgebühr: 1,3 x 614,- € | 798,20 € |
Terminsgebühr: 1,2 x 614,- € | 736,80 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
19 % MwSt | 295,45 € |
Anwaltskosten insgesamt: | 1.850,45 € |
Gerichtskosten:
Eine Gebühr beträgt nach dem Gerichtskostengesetzt bei diesem Verfahrenswert 266,00 €.
Gerichtskosten: 2,0 x 266,- € = 532,- €
Scheidungskosten insgesamt: 2.382,45 €
Wer trägt die Kosten für eine Scheidung?
Bei der Frage wer die Kosten der Scheidung trägt muss zwischen den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren unterschieden werden.
Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich derjenige, der den Anwalt beauftragt hat. Dieser Schuldet dem Anwalt gegenüber die Kosten der Scheidung.
Die Gerichtskosten hingegen schulden beide Ehepartner zu gleichen Teilen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Ehepartner, der die Scheidung einreicht hinsichtlich der Gerichtskosten zunächst in Vorleistung treten muss und am Ende des Verfahrens einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Gerichtskosten gegenüber dem anderen Ehepartner hat.
Kann man die Kosten einer Scheidung senken?
Grundsätzlich kann davon ausgehen, dass je weniger Sie streiten desto geringer sind auch die entstehenden Kosten.
Da die Höhe der Scheidungskosten von der Höhe des sogenannten Verfahrens- bzw. Streitwertes abhängt, können die Kosten einer Scheidung durch die Senkung des Verfahrenswertes vermindert werden.
Streiten Sie und Ihr Partner neben der Scheidung an sich auch noch über andere Dinge wie beispielsweise die Verteilung des Hausrates oder den Zugewinn, so wirkt sich jeder dieser Streitpunkte Verfahrenswerterhöhend aus und führt somit auch zu höheren Kosten.
Sie sollten daher so viel wie möglich bereits im Vorfeld einvernehmlich klären. Teilweise können Sie dies gemeinsam mit Ihrem Partner privatschriftlich machen – etwa bei der Regelung zur Aufteilung des Hausrates – teilweise muss dies in Form einer notariellen Urkunde geschehen.
Sofern Sie bereits alle möglichen Streitpunkte geklärt haben und lediglich eine einvernehmliche Scheidung durchführen lassen wollen, besteht zudem die Möglichkeit, dass sich lediglich eine Partei anwaltlich vertreten lässt. Dies hat den Vorteil, dass somit auch nur einmal Anwaltskosten anfallen und die Scheidung insgesamt günstiger wird.
Dies ist jedoch nur dann zu empfehlen, wenn Sie sich bereits über alle streitigen Themen geeinigt haben und Ihre rechtlichen Interessen hierdurch nicht benachteiligt werden.
Es besteht jedoch während des gesamten Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung die Möglichkeit auch im Nachhinein einen Anwalt zur Vertretung der eigenen Interessen zu beauftragen. Sollte sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens herausstellen, dass weitere bestehen, so kann auch dann noch ein zweiter Anwalt hinzugezogen werden.
Ist eine kostenlose Scheidung möglich?
Wenn Sie die Scheidungskosten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe – früher auch Prozesskostenhilfe – zu beantragen.
Sofern der Antrag seitens des Gerichts bewilligt wird, werden die Kosten der Scheidung ganz oder teilweise von der Gerichtskasse getragen.
Ob und in welchem Umfang Ihnen ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zusteht, können wir für Sie gerne kostenlos prüfen. Rufen Sie uns einfach an.