Kukukskinder: Der Albtraum schlechthin!

Kuckuckskinder
Kuckuckskinder

Der BGH stärkt die Rechte der Männer, denen ein Kukukskind untergeschoben wurde!

Für den vermeintlichen Kindesvater ist es der wahre Albtraum getäuscht und betrogen worden zu sein und womöglich erst nach Jahren zu erfahren, ein sog. Kukukskind großgezogen zu haben. Für den vermeintlichen Vater, aber auch für das betroffene Kind hat dieser Umstand verständlicherweise in der Regel dramatische Folgen.

Viele Männer fühlen sich belogen und brechen die Beziehung zum Kind ab. Die Beziehung zwischen dem vermeintlichen Vater und dem Kind zerreißt. Dieses verliert neben seiner Bezugsperson auch die bisherigen Unterhaltsansprüche und oft seine finanzielle Absicherung.

Der BGH hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung die Rechte der betroffenen Männer gestärkt, indem die Kindesmutter verpflichtet wird, den Namen des Erzeugers bekannt zu geben. Die Kindesmutter hat demnach nicht das Recht den Namen des Mannes zu verheimlichen, der das Kind gezeugt hat (BGH XII ZR 136/09).

Damit steht fest, dass sich die Mutter eines Kukuskindes nicht auf Ihre Privatsphäre berufen kann. Vielmehr muss dem vermeintlichen Vater die Gelegenheit gegeben werden, auch gegen den biologischen Vater vorzugehen, um eventuelle Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

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„Eheliche Pflichten 1966“ – darfs noch etwas mehr sein?

Ehepflichten Urteil 1966 - so bitte nicht!
Ehepflichten Urteil 1966 - so bitte nicht!

So oder so ähnlich muss die Frage gelautet haben, die sich die Richter des BGH im Jahre 1966 gestellt haben, als sie über eine Ehescheidung zu urteilen hatten. Nach dem damals noch geltenden „Ehegesetz“ kam es für eine Scheidung maßgeblich auf den Grund der „Zerrüttung der Ehe“ an.

Aber zum Fall:

In erster Instanz bekam eine trennungswillige Ehefrau Recht, die die Quell allen Übels in der mangelnden Treue ihres Noch-Gatten sah. Dieser ließ die Bloßstellung aber nicht einfach auf sich sitzen und zog mit folgender Begründung in die Revision: „die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden.

Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. (…)

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Kann denn Heirat Sünde sein?

Katholische Kirche - gefangen in der Tradition und Geschichte
Der Schweizer Gardist - Symbol für Tradition und Konservativismus

Ein geschiedener Arzt darf bei Wiederheirat seinen Job behalten!
Was sich wie eine Selbstverständlichkeit anhört und für jeden aufgeklärten und in einem rechtsstaatlichen Land lebenden Menschen eine Selbstverständlichkeit sein sollte, ist für das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arztes einer katholischen Klinik nur eine Ausnahme.
So hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Grundsatzurteil entschieden, dass das katholische Arbeitsrecht auch heute noch in das Privatleben der kirchlich Beschäftigten eingreifen darf. Geklagt hatte ein Arzt, der nach seiner Scheidung erneut heiratete und darauf seinen Job verlor. Lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat das Gericht die Kündigung für unzulässig erklärt.
Bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen müssen sich die Arbeitnehmer in der Regel verpflichten, die kirchliche Grundordnung einzuhalten. In dieser Grundordnung heißt es, die Mitarbeiter dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht gefährden. Als schwerwiegender Loyalitätsverstoß gilt unter anderem der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis der Kirche ungültigen Ehe, da das Kirchenrecht die Auflösung einer Ehe nicht vorsieht.

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Bundesverfassungsgericht stärkt Väterrechte

Bundesverfassungsgericht stärkt Väterrechte
Das Bundesverfassungsgericht stärkt Väterrechte

Mit seiner Entscheidung vom 2. August 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Väterrechte einen großen Schritt voran gebracht. Indem es die Vorschrift des § 1626a BGB für verfassungswidrig erklärte, wird nun eine erhebliche Benachteiligungen von unverheirateten Vätern beseitigt.

In vielerlei Hinsicht sind Männer gegenüber Frauen hinsichtlich der Entscheidungsgewalt über das Wohl ihrer Kinder noch immer tatsächlich und rechtlich benachteiligt.

Viele Frauen mit Kindern sind berufstätig. Insofern greift das „Mütter stehen zuhause am Herd und haben mehr Zeit für ihre Kinder“ Argument nicht. Das Gesetz erwartet es sogar von alleinerziehenden Eltern – ob Mutter oder Vater – dass sie i.d.R. ab einem gewissen Alter der Kinder für einen eigenen Lebensunterhalt Sorge tragen.

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Scheidung als Kündigungsgrund in der Katholischen Kirche


Kirchenrecht – ist das noch zeitgemäß?

Nicht jedem ist bekannt, dass es den Kirchen in Deutschland erlaubt ist, abweichend vom gültigen Arbeitsrecht, Ihr eigenes kirchliches Recht, auch bei Arbeitsverträgen, anzuwenden.

Man mag dies für antiquiert halten, aber so ist immer noch die geltende Rechslage und die versetzt Kirche und kirchliche Arbeitgeber immer noch in die Lage in einer Art und Weise auf private Aspekte Einfluss zu nehmen, über die man durchaus den Kopf schütteln kann.

Erst vor kurzem ging der Fall eines Chefarztes durch die Öffentlichkeit, der aufgrund der Wiederverheiratung nach Scheidung, von seinem Arbeitgeber, einer katholischen Klinik, gekündigt wurde.

Kollege Wolf J. Reuter hat sich hierzu streitbar in seinem Blog geäußert.

Nun berichtet die Frankfurter Rundschau dass das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt hat.

Auch ein zweimal verheirateter Mediziner darf in einem katholischen Krankenhaus weiter therapieren: Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht erklärte am Donnerstag die Kündigung eines Chefarztes für unwirksam. Er hatte nach einer Scheidung erneut geheiratet. Damit habe er gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre verstoßen, argumentiert sein Arbeitgeber.

Grundsätzlich bestätigte das Gericht allerdings die Wirksamkeit katholischer Arbeitsverträge. Aber in der beklagten rheinischen Klinik waren weitere Ärzte beschäftigt, die in zweiter Ehe verheiratet sind und denen nicht gekündigt wurde. Auch sie hatten den Vertrag mit geltendem kirchlichen Arbeitsrecht unterschrieben. Mit einem Unterschied: Diese Männer sind evangelisch.

Zum Glück für den Arzt ließ das LAG dieses Argument, trotz der Heranziehung des Markusevangeliums als Beweis, nicht gelten.

Wenn diese Norm in allen Verträgen steht, muss ihre Verletzung auch gleich behandelt werden

entschied der Vorsitzende Richter Wulfhard Göttling.

Mit einem freiwilligen Verzicht auf die rechtlichen Privilegien der Kirchen ist wohl in nächter Zeit eher nicht zu rechnen.
Sollte der Gesetzgeber aktiv werden? Was meinen Sie?

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FAQ Scheidungsrecht – Fragen Sie den Scheidungsanwalt

Liebe Leser, immer wieder erhalte ich Anfragen über dieses Blog zu konkreten familienrechtlichen Fällen.Ich werde diese gern in meinen FAQ Scheidung behandeln, sofern die Frage von generellem Interesse ist und die Fragestellung verallgemeinert ist und keine persönlichen Informationen enthält.
Für Ihre Fragen nutzen Sie bitte das Kommentarfeld des Artikels.

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Die Welt der Scheidung

… nun ja, jetzt sind es fast 20 Jahre her, dass ich mein zweites Staatsexamen absolviert und meine Tätigkeit als Rechtsanwalt begonnen habe. Zunächst die ersten Lehrjahre angestellt bei einem väterlichen Kollegen in Osnabrück, dann einige Jahre später als selbständiger Rechtsanwalt in Münster. Nachdem ich mich in den ersten Jahren mit einer Vielzahl von Rechtsgebieten auseinandergesetzt hatte, begann ich mich auf das Familienrecht zu konzentrieren. Heute bin ich auf diesem Gebiet schwerpunktmäßig tätig und beantworte täglich alle Fragen zu Trennung, Unterhalt, Sorgerecht, Vermögen und Scheidung. Nachdem ich nunmehr weit über 1000 Scheidungsverfahren durchgeführt habe, hier also mein erster Blog:

Die Welt der Scheidung

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