
Sobald die Ehefrau des Anschlussinhabers an einer Tauschbörse teilnimmt und dabei eine Urheberrechtsverletzung begeht, haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er seine Pflicht zur Überwachung verletzt hat. Allerdings hat der Ehemann ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung keine Kontrollpflicht gegenüber der Ehefrau. So entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main; Beschluss vom 22.03.2013 – 11 W 8/13 -.
