Die elterliche Sorge über ein Kind kann nur unter den Voraussetzungen der Kindeswohlgefährdung entzogen werden gemäß § 1666 I BGB. Das Kind hat aber keinen Anspruch auf Idealeltern oder optimale Förderung. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse gehören zum Schicksal und Lebensrisiko des Kindes.
Kindeswohl
Kindeswohl ist ausschlaggebend für die Zuweisung der Ehewohnung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden -2 UF 58/13-, dass die Wohnung bei getrennt lebenden Ehegatten einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden kann, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
Der Fall
Die Eheleute aus Marl sind Eltern eines 19-jährigen Sohnes, der noch zur Schule geht. Seit April 2012 leben die beiden getrennt. Die Frau ist mit dem Sohn in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung geblieben, die beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört.