„Schutzwehr statt Trutzwehr“: Notwehreinschränkungen bei engen persönlichen Beziehungen

notwehr-gewalt-eheEin Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin

Oftmals ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes nicht nur der Blick in das eigene Rechtsgebiet, sondern ein umfänglicher Blick über den Tellerrand geboten. Vor allem bei familiären Auseinandersetzungen kann es zu Situationen kommen, die neben dem familienrechtlichen, auch strafrechtlichen Charakter haben. In der Rechtsprechung handelt es sich häufig um Fälle, in denen Frauen tätliche Angriffe ihrer Ehemänner abwenden müssen. Ebenso kann es aber auch zwischen Eltern und ihren Kindern zu heiklen Situationen kommen, in denen Gewalt zum Einsatz kommt.

Das Notwehrrecht, § 32 StGB

Grundsätzlich gilt, wenn man angepöbelt, geschubst oder sogar geschlagen wird, das Notwehrrecht des § 32 StGB, nach dem man sich beim Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs verteidigen darf. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Dem Angegriffenen werden demnach weitgehende Handlungsmöglichkeiten zugesprochen, damit er sich selbst oder auch die Rechtsordnung als Ganzes schützen und verteidigen kann. So kann es beispielsweise erlaubt sein, einen Angriff auf das Eigentum in einer Weise abzuwehren, die zum Tod des Angreifers führt, solange dabei kein krasses Missverhältnis vorliegt. Auch wird dem Angreifer regelmäßig zugemutet, genauso viel oder auch mehr einzustecken, als er ausgeteilt hat.

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