Das Jobcenter muss die Reisekosten von mehr als 6.000 € für den Besuch der Kinder in Australien nicht übernehmen

Thomas Schoch
Thomas Schoch

So entschied das Sozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 21. August 2013  –S 201 AS 19424/13 ER-.

Das Jobcenter muss die Kosten für eine kurzfristige Reiseplanung für den Besuch eines Hart IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kinder nicht übernehmen, auch wenn es sich bereits grundsätzlich zu einer Kostenübernahme erklärt hat.

Fall
Der Antragssteller, kehrte im Sommer 2011 nach einem langen Australienaufenthalt nach Berlin zurück, arbeitete als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Leistungen nach dem SGB II. Die drei Kinder und die Mutter leben weiterhin in Australien

Grundsätzliche Anerkennung der Übernahme der Kosten des Jobcenters
Das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf erkannte im Rahmen des Klageverfahrens als Antragsgegner eine Kostenübernahme der Reise zum Besuch der Kinder in Australien grundsätzlich an. Eine Angabe über die Höhe der Kostenübernahme wurde allerdings nicht gemacht.

Vater verlangt 6.000 € Kosten vom Jobcenter
Der Antragssteller legte dem Jobcenter mehrere Kostenvorschläge vor, welche alle abgelehnt wurden. Somit beantragte er im August 2013 beim Sozialgericht Berlin einen einstweiligen Rechtsschutz. Das Jobcenter sollte zur Zahlung von 6.338 € verpflichtet werden.

Jobcenter muss nicht alle geltend gemachten Kosten übernehmen
Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag ab. Das Jobcenter könnte die Übernahme nicht grundsätzlich ablehnen, vor allem wenn es vorher einer Kostenübernahme zugestimmt hat. Allerdings muss es auch nicht alle geltend gemachten Kosten übernehmen, die wegen der kurzfristigen Reiseplanung extrem hoch seien.

Der Antrag auf eine Eilentscheidung des Antragsstellers sei in keinem Verhältnis. Art. 6 Grundgesetz wiege zwar schwer, aber es konnte nicht erkannt werden, dass die Reise zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss.

 

 

Quelle

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