Trick 1: Der Ehemann will die Scheidung und geht zu einem Rechtsanwalt für ein familienrechtliches Erstgespräch. Den Rechtsanwalt fragt er nach anderen Anwälten in der Stadt. Danach geht der Ehemann auch zu diesen Anwälten und lässt sich von diesen ein weiteres Mal beraten. Die Ehefrau gerät so in eine missliche Lage, weil die Anwälte, die bereits im Kontakt mit ihrem Mann stehen, sie nicht mehr vertreten können.
Wie Sie sich wehren können: Der Ehemann wird es wohl kaum jemals schaffen, ausnahmslos alle Rechtsanwälte der Stadt zu besuchen. Das wäre schon finanziell eine sehr hohe Last. Außerdem wird es in Nachbarstädten immer auch andere kompetente Rechtsanwälte geben, an die Sie sich wenden können. Schließlich sollten beide Ehepartner daran denken, dass vernünftige Rechtsanwälte auf beiden Seiten ein Verfahren schneller und reibungsloser gestalten.
Trick 2: Als sich der Ehemann auf einer Geschäftsreise befindet, räumt die Ehefrau die gemeinsame eheliche Wohnung leer. Der Mann kehrt zurück und Möbel, Wertsachen, Dokumente etc. sind nicht mehr da. Auch das Kind hat die Ehefrau zu sich genommen.
Wie Sie sich wehren können: Lesen Sie dazu diesen früheren Blogeintrag.
Trick 3: Der Ehemann verlangt von seiner ausgezogenen Ehefrau verschiedene Wertgegenstände heraus, u.a. einen Fernseher und einen Laptop. Die Ehefrau entgegnet, sie habe diese Gegenstände gar nicht.
Wie Sie sich wehren können: Im Streitfall ist der Ehemann beweispflichtig. Bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, dass die Ehefrau die Sachen bei sich hat, wird er keinen Erfolg haben. Deshalb sollte rechtzeitig ein Bestandsverzeichnis über alle Hausratsgegenstände angelegt und festgehalten werden (z.B. mit Fotos von der Wohnung bei Auszug).
Trick 4: Die Ehepartner haben während ihrer Studienzeiten geheiratet, als sie beide ein Anfangsvermögen von 0 € hatten. Die Ehefrau arbeitete im Haushalt, während der Ehemann ein stattliches Vermögen durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines angesehenen Unternehmens erwirtschaftete. Als sich der Ehemann von seiner Ehefrau trennte, betrug sein Vermögen 500.000 €. Bei Scheidung betrug das Vermögen wegen verschwenderischen Lebensstils nur noch 100.000€.
Wie Sie sich wehren können: Wäre die Scheidung bereits bei Trennung wirksam gewesen, hätte die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000 € : 2 = 250.000 € gehabt. Weil der Ehemann aber zwischen Trennung und Scheidung das Geld aus dem Fenster schmiss, hat sich der Anspruch der Ehefrau auf 100.000 € : 2 = 50.000 € gemindert. Um den Anspruch der Ehefrau zu sichern, springt ihr aber das Gesetz zur Seite: Danach muss der Ehemann erklären und beweisen, dass die Vermögensminderung zwischen Trennung und Scheidung nicht wegen unentgeltlicher Zuwendungen, Verschwendung oder „illoyaler Verfügungen“ zu Lasten der Ehefrau eingetreten ist. Wichtig ist daher, den gesetzlich vorgesehenen Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen geltend zu machen. Außerdem könnte die Ehefrau ihren Anspruch sichern, indem sie im Einzefall vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt oder Arrestpfändung betreibt.
Trick 5: Die Ehefrau war während der Ehe nie erwerbstätig. Sie arbeitete im Haushalt und erzog die Kinder. Nach der Scheidung verlangt sie von ihrem vermögenden Ehemann Unterhalt. Dieser will nicht zahlen und meint, dass sie sich schon selbst um Arbeit kümmern müsse.
Wie Sie sich wehren können: Ob, in welcher Höhe und wie lange ggf. nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, bedarf einer eingehenden Einzelfallprüfung, die nur der Rechtsanwalt vornehmen kann. Wenn die geschiedene Frau aber noch nach der Scheidung kleinere Kinder betreut, hat sie zumindest bis zu deren dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Unterhalt. Darüber hinaus hat sie aber in der Regel nur einen Anspruch, wenn sie alle Anstrengungen um eine Arbeitsstelle unternimmt und zwar in dem Umfang der unter Berücksichtigung der erforderlichen Kinderbetreuung tatsächlich zumutbar ist. Dafür reicht eine bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht. Vielmehr muss sie ggf. etwa 20-30 Bewerbungen im Monat verschicken.