Die Top 10 der Scheidungsirrtümer!!!

Zeichen_101.svgNr. 1: Das Gericht regelt alles
Das Gericht regelt nicht alles von selber. Es regelt lediglich den Versorgungsausgleich, d.h. den Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche. Alles Weitere, wie Unterhaltszahlungen, Besuchsrechte und Aufenthaltsorte der Kinder werden nur geregelt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Nr. 2: Ich brauche keinen Anwalt
Das Scheidungspaar braucht mindestens einen Anwalt, um die Scheidung durchzuführen und das geht auch nur bei einer einvernehmlichen Scheidung. Sobald es zu Streitereien zwischen den Parteien kommt, sollte sich jeder selber fachlichen Rat beim eigenen Anwalt holen.

Nr. 3: Die Kinder bleiben bei mir
Nicht nur ein Partner kann entscheiden, wo die Kinder in Zukunft leben, denn beide Eltern behalten auch nach der Scheidung das Sorgerecht. Erst wenn sich die Partner nicht einig werden, wo die Kinder leben sollen, wird dies durch einen Antrag beim Familiengericht entschieden. Am wichtigsten für die Entscheidung der Richter ist hier das Kindeswohl. Kinder über 14 Jahre haben ein Mitspracherecht, aber es werden auch schon jüngere Kinder vor Gericht angehört.

Nr. 4: Die Wohnung gehört eh mir, deshalb kann ich damit machen, was ich will
Grundsätzlich ist dem nichts entgegenzusetzen. ABER das gilt nicht während der Trennungszeit bis zur Scheidung, hier gibt es Einschränkungen. Wenn es nämlich für das Wohl der Kinder am besten ist, dass der Ex-Partner mit den Kindern erst einmal bis zur Trennung in der Wohnung bleibt, dann hat der Partner, dem die Wohnung gehört, erst einmal Pech gehabt und muss zeitweise aus seiner eigenen Wohnung ausziehen. Das entscheidet ein Familiengericht.

Nr. 5 Weil ich keinen Unterhalt an meinen Ex zahlen will, höre ich auf zu arbeiten
STOP! So einfach geht das nicht. Wenn man seinen Job ohne Grund kündigt, wird man bei der Unterhaltsberechnung so gestellt, als hätte man einen Job und somit Einkünfte. Es wird ein fiktives Einkommen vom Gericht berechnet, was der Partner haben könnte, wenn er arbeiten würde. Also muss man trotzdem zahlen!

Nr. 6: Mein Ex hat wohnt mit einem neuen Partner zusammen; er kann jetzt zahlen
Das funktioniert nicht so schnell. Erst wenn die beiden mehrere Jahre zusammengelebt haben (ca. 2-3 Jahre) kann man die Unterhaltszahlung einstellen.

Nr. 7: Ich habe einen wohlhabenden Ex-Partner, der ja meine Rente sichern muss
Das kann man nicht pauschal sagen. Einen Gegenbeispiel: Der Ex-Partner war selbständig und hat sich nicht um seine Altersvorsorge gekümmert und demnach bestehen auch im Versorgungsausgleich keine Rentenansprüche. Er hat also nichts, was an den anderen Partner abgetreten werden kann. Eher ist es hier umgekehrt; der andere Partner müsste dem selbständigen Partner einen Teil seiner Rentenansprüche abtreten.

Nr. 8: Ich muss den Unterhalt nicht versteuern, den ich bekomme
Das ist nicht richtig. Als unterhaltsberechtigter Partner müssen Sie das tun. Denn nur dann kann der unterhaltsverpflichtete Partner seinerseits die Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen. Und dies kann der verpflichtete Partner schlimmstenfalls auch gerichtlich per Gerichtsurteil erzwingen.
Auch hier gibt es wieder ein ABER: Das gilt aber nur dann, wenn der Unterhaltszahler auch wirklich seinen Unterhalt zahlt, sonst kann sich der Zahlende nicht darauf berufen.

Nr. 9: Das studierende Kind kann neben dem Studium arbeiten und ich zahle keinen Unterhalt mehr
Solange es noch das erste Studium ist, gehört es mit zur Erstausbildung und dafür hat das Kind auch Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nur Bummeln auf Kosten des Unterhaltzahlers sind nicht erlaubt.

Nr. 10: Zwar haben wir Schulden für sein Auto aufgenommen, aber es ist seins, also soll er die Schulden abbezahlen
Nein! Wenn beide den Kreditvertrag unterschrieben haben, dann sind sie auch gemeinsam verpflichtete, den Kredit abzubezahlen!

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