Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied in seinem Beschluss – 5 UF 14/13 -, dass die Kündigung eines Ehegatten der gemeinsamen Ehewohnung wirksam ist, wenn der Ehegatte zugleich alleiniger Mieter der Wohnung ist.
Fall
Der Ehemann zog im Oktober 2012 aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und kündigte diese anschließend gegenüber dem Vermieter. Die Ehefrau wohnte weiterhin in der Wohnung und wollte dies auch in der Zukunft. Sie verklagt nun ihren Ehemann und möchte feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Das OLG entschied gegen die Ehefrau. Es fehlte hier am sogenannten Feststellungsinteresse, denn sie klagt gegen den Falschen. Sie hätte gegen den Vermieter klagen können, dass die Kündigung unwirksam ist.
Eventuell steht der Ehefrau aber ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der ehelichen Solidarität nach § 1353 I Satz 2 BGB zu. Allerdings hätte sie diesen Anspruch erst einmal geltend machen müssen.