Das Amtsgericht Darmstadt entschied in einem aktuellen Urteil (Az.: 50 F 1990/13), dass die vom Gesetz grundsätzlich für eine Anhörung vorgeschriebene „persönliche Erscheinen der Ehegatten“ auch mit einer Videoübertragung erreicht werden kann.
Fall
Eine Frau wollte sich von ihrem in Haft sitzenden Ehemann scheiden lassen. Doch dieser war mit der Scheidung nicht einverstanden.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Mann, der in der JVA saß, dann mittels einer Videokonferenzschaltung vom Richter angehört.
Laut Gericht wird eine Videokonferenz der vorgeschriebenen „persönlichen Anhörung“ gerecht. Entscheidend sei dabei, dass „sich durch die Anhörung der Sachverhalt aufklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten geäußert werden kann und das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Ehegatten bekommt“.
Dies gehe auch per Video und somit wurde die Ehe mit einer Videokonferenz geschieden.