Heutzutage wählen Eltern hier und da das moderne Wechselmodell. Das Kindergeld wird jedoch auch in diesem Fall nur an einen Elternteil ausbezahlt. Wie sich in diesem Zusammenhang der Kindergeldausgleich berechnet, entschied nun der BGH (Beschluss vom 20.4.2016, XII ZB 45/15).
Das Wechselmodell als Alternative
Manchmal bietet sich für Eltern das Wechselmodell als Umgangsregelung an. Wählen Eltern dieses Modell, leben die gemeinsamen Kinder beispielsweise 14 Tage bei der Mutter und 14 Tage bei dem Vater im Wechsel. Auch Feiertage und Ferien der Kinder werden aufgeteilt. Bei einer strengen Durchführung sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkommen der Eltern und umfasst nach den Umständen angemessene zusätzliche Kosten, die durch die Aufteilung der Kindesbetreuung verursacht werden.
Wie verhält sich das nun mit dem Kindergeldausgleich?!
Im Ausgangsfall praktizierten die Eltern das Wechselmodell im wöchentlichen Wechsel. Keiner leistete Zahlungen an den anderen. Das Kindergeld bezog jedoch die Mutter allein.
Die Eltern teilen sich die Betreuung der Kinder. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch der entsprechende Anteil des Kindergelds einfach geteilt. Denn: das Kindergeld setzt sich aus zwei Teilen zusammen, dem Anteil zur Erleichterung der Betreuungskosten und dem Anteil zur Erleichterung der Deckung des Barunterhaltsbedarfs des Kindes.
Die Teilung des Betreuungsanteils ist also in Ordnung. Ob eine solche Teilung für den Anteil des Kindes bezüglich des Barbedarfs so richtig ist, ist umstritten. Insoweit brachte der BGH nun Klarheit: Der Anteil des Kindergeld zur Deckung des Barunterhalts ist isoliert zu betrachten: Der auf den Barunterhalt entfallende Anteil soll nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquoten der Eltern am Barunterhalt ausgeglichen werden.
Im Ausgangsfall konnte der Vater dann die Hälfte von dem Anteil zur Deckung der Betreuungskosten und somit ¼ des Kindergeldes als ausgleichende Zahlung verlangen.
Beschluss vom 20.4.2016, XII ZB 45/15