Samenspender unterliegt vor dem BGH

samenspenderEin Samenspender beantragte die Feststellung der Vaterschaft für Embryonen, die mit seinem Samen gezeugt wurden. Doch sieht das deutsche Abstammungsrecht eine Feststellung der Vaterschaft bereits vor der Geburt vor? Hierzu entschied nun mehr der Bundesgerichtshof mit Beschluss v. 24.08.2016 (Az. XII ZB 351/15).

Ein Samenspender aus Deutschland begehrte die Feststellung der Vaterschaft für neun Embryonen. Die neun Embryonen wurden durch seinen Samen in Kalifornien gezeugt. Der Vater von drei Töchtern lebt zusammen mit seinem Partner in einer eingetragen Lebenspartnerschaft. Zwei der Töchter sein 2012 durch eine Leihmutter ausgetragen worden. Hierbei sein weitere laut Angaben des Samenspenders weitere Eizellen befruchtet worden, die nun mehr in einer US-Klinik eingefroren worden sein. Diese, mit seinem Sperma befruchteten Eizellen, möchte der Samenspender nun mehr zur Geburt führen.

Vaterschaftsfeststellung für Ungeborene?

Der Bundesgerichtshof legte deutsches Recht zu Grunde. Der zuständige Senat führte aus, dass eine Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt nach deutschem Abstammungsrecht nicht vorgesehen sei. Daher sei zunächst einmal der Mann der Vater, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Der Umstand, ob ein Kind ehelich geboren werde, könne nicht schon im Voraus beantwortet werden

 Der BGH führte weiterhin aus, dass ein Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft oder eines gleichwertigen Zuordnungsstatutes auch nicht unmittelbar aus der Verfassung folgt. Insoweit könne auch dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt ein Embryo grundrechtlichen Schutz genieße.

Der Mann hat daher mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Die Vaterschaft kann nicht bereits vor der Geburt festgestellt werden.

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