Der Versorgungsausgleich ist der im Rahmen der Scheidung durchzuführende Ausgleich der erworbenen Rentenansprüchen und –Anwartschaften. Gemäß § 27 VersAusglG wird dieser dann nicht durchgeführt, wenn dies grob unbillig wäre. Das OLG Oldenburg hatte nun dieser Art gelagerten Fall zu entschieden.