So entschied das Sozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 21. August 2013 –S 201 AS 19424/13 ER-.
Das Jobcenter muss die Kosten für eine kurzfristige Reiseplanung für den Besuch eines Hart IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kinder nicht übernehmen, auch wenn es sich bereits grundsätzlich zu einer Kostenübernahme erklärt hat.