Wenn der Elternteil, bei dem die Kinder nach der Trennung leben, um ein vielfaches mehr als der andere Elternteil verdient, ist der andere Elternteil unter Umständen nicht zum Unterhalt für die Kinder verpflichtet. Die entschied das OLG Dresden (AZ.: 20 UF 875/15).
Der Ausgangsfall
Nachdem sich die Eltern getrennt hatten, lebten die gemeinsamen Kinder zunächst bei der Mutter. 2014 zogen sie dann zum Vater. Mutter und Vater vereinbarten, dass die Mutter in 2014 „nichts für die Kinder bezahlen“ müsse. Der Grund dafür war, dass der Vater als Arzt über ein monatliches Einkommen von 7500 EUR netto verfügt. Er verdient damit gut dreimal so viel wie die Mutter. Entgegen der Vereinbarung, die Mütter müsse nichts zahlen, forderte der Vater nun doch Unterhalt für die Kinder.
Kein Anspruch auf Unterhalt?
Die Mutter berief sich auf die Vereinbarung, von der der Vater nichts mehr wissen wollte. Er verklagte sie anschließend auf Kindesunterhalt.
Das OLG Dresden kam zu dem Schluss, wenn der betreuende Elternteil ein Vielfaches mehr als der andere Elternteil verdient und damit allein für den Lebensunterhalt der gemeinsamen Kinder sorgen, kann der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil entfallen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass abzüglich der Unterhaltskosten des Besserverdieners, der diese ja nun allein trägt, genügend zum Leben über bleibt. In diesem Fall war das OLG Dresden der Ansicht, dass ein solches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht und der Vater nach Abzug der Unterhaltskosten der Kinder immer noch über genügend Geld zum Leben verfügt. Die Mutter muss keinen Unterhalt zahlen.