Das Amtsgericht Wedding hatte sich in einer aktuellen Entscheidung damit auseinanderzusetzen, ob ein minderjähriges Kind von einer Samenbank Auskunft über die Daten des Samenspenders verlangen darf. (AG Wedding 17.04.2017, Az.: 13 C 259/16).
Sachverhalt
Die rechtlichen Eltern des Kindes wollten Ihren Kinderwunsch realisieren und haben mit der Samenbank im Jahr 2008 einen Vertrag darüber geschlossen, dass die Samenbank auf Anforderung der Gynäkologin der Mutter einen geeigneten liefere. Im Gegenzug haben sich die Eltern des Kindes bereit erklärt, über die Identität des Samenspenders nicht informiert zu werden. Die Erklärung erfolgte sowohl gegenüber den Betreibern der Samenbank als auch dem natürlichen Vater mittels notarieller Vereinbarung.
Ende 2008 erfolgte dann die künstliche Befruchtung der Frau mit dem Samen des Spenders. In etwa 9 Monate später gebar sie ihr Kind.
Nunmehr wünschten die Eltern, über die Identität des Samenspenders informiert zu werden.Hierzu klagten sie gegen die Samenbank – sowohl im eigenen Namen als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes im Namen des Kindes – auf Preisgabe der Identität des Spenders.
Die Entscheidung
Die Klage der Eltern im eigenen Namen wies das Gericht insoweit ab, als dass sie auf die Hinterlegung der Auskunft beim Notar gerichtet war, da ein Auskunftsanspruch nur der Sache nach Geltend und nicht in der Art und Weise verlangt werden können. Das Gericht hat aber der Klage des Kindes im eigenen Namen sollte jedoch Erfolg haben:Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Samenbank an das Kind alle relevanten Informationen zur Person herausgeben muss. Die Samenbank muss dem Kind also Namen, Anschrift, Telefonnummer, etc. des Samenspenders mitteilen.
Das Gericht stellte fest, zwischen dem Kind und der Samenbank bestünde eine Sonderverbindung. Dies leite sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, wonach ein Vertrag zwischen Wunscheltern und einer Klinik für Reproduktionsmedizin eine Schutzwirkung erzeugen würde. Nichts Anderes könne hier gelten.
Wurde das Kind mit dem Spendersamen gezeugt?
Zunächst bestand zwischen den Parteien Zwist darüber, ob das Kind mit dem Samen „aus der Samenbank“ gezeugt wurde. Nachdem die Gynäkologin der Mutter dazu befragt wurde, bestanden hierüber keine Zweifel mehr. Das Kind entstand aus der künstlichen Befruchtung.
Recht auf Kenntnis der Abstammung
Weiterhin besteht nach Ausführungen des Gerichts ferner ein konkretes Bedürfnis, die Informationen zur Identität des Samenspenders zu erhalten. Das Kind müsse dafür auch nicht ein bestimmtes Alter erreichen – wann und wie sie es dem Kind mitteilen, könnten die Eltern selbst entscheiden.
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wiegt weiterhin schwerer als die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Samenbank. Dem Samenspender steht zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Jedoch habe er sich bewusst an der Zeugung eines menschlichen Lebens beteiligt. Der daraus entstehenden sozialen und ethischen Verantwortung trage er daher. Schließlich müsse auch nicht der Arzt vorrangig in Anspruch zu nehmen – zumal diese Samenbank die Identität auch eher preisgeben könne.
Das Urteil ist mit Stand vom 08.05.17 nicht rechtskräftig.
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