Wie beantrage ich Prozesskostenhilfe und welche Unterlagen benötige ich?

800px-Klemmbretter.3Prozesskostenhilfe (im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe) kommt in Betracht, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltsgebühren selber aufzubringen.
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.

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Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig

stop-154653_640Bisher konnte die Behörde eine Vaterschaft anfechten, wenn es Vermutungen dazu gab, dass durch die Vaterschaftsanerkennung das Aufenthaltsrecht umgangen wird. Denn durch eine Vaterschaftsanerkennung erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter erhält ein Aufenthaltsrecht.

Doch genau dieses Vorgehen der Behörden, erklärt das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungswidrig und nichtig! Die Regelung verstoße gegen das Grundgesetz, denn der weite Anfechtungstatbestand erfasse auch Vaterschaftsanerkennungen, die gerade nicht das Aufenthaltsrecht umgehen wollen.

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Besitzansprüche als Motiv – Mann wollte seine Ex-Frau töten

notwehr-gewalt-eheAnreas P. sitzt wegen versuchten Mordes auf der Anklagebank eines Moabiter Schwurgerichts. Mitleid scheint er wohl zu haben, aber eher mit sich selbst.

Christiane P., das Opfer kam am 9. August 2013 um ca. 19:30 Uhr mit ihrem Auto bei ihrem Sohn an, den sie zum Geburtstag besuchen wollte. Da stürzte ihr Ex-Mann aus dem gegenüberliegenden Cafe, ries die Tür auf und schrie sie an, dass sie auf den Beifahrersitz rutschen solle. Sie weigerte sich zunächst, doch er würgte sie, schlug sie und stach mit einem Messer auf sie ein.

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Kind hat kein Anspruch auf Idealeltern und optimale Förderung

silhouette-68870_640Die elterliche Sorge über ein Kind kann nur unter den Voraussetzungen der Kindeswohlgefährdung entzogen werden gemäß § 1666 I BGB. Das Kind hat aber keinen Anspruch auf Idealeltern oder optimale Förderung. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse gehören zum Schicksal und Lebensrisiko des Kindes.

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Kindeswohl ist ausschlaggebend für die Zuweisung der Ehewohnung

http://www.flickr.com/photos/gillyberlin/2438751887/
GillyBerlin (keine Änderung)

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden -2 UF 58/13-, dass die Wohnung bei getrennt lebenden Ehegatten einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden kann, wenn es dem Kindeswohl entspricht.

Der Fall
Die Eheleute aus Marl sind Eltern eines 19-jährigen Sohnes, der noch zur Schule geht. Seit April 2012 leben die beiden getrennt. Die Frau ist mit dem Sohn in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung geblieben, die beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört.

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Gehören Schenkungen zum Zugewinnnausgleich?

800px-Schöne_GeschenkeDarüber hat der BGH wie folgt entschieden entschieden.

Grundsatz
Im Grundsatz sind Schenkungen dem Anfangsvermögen des Beschenkten bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches hinzuzurechnen. Demnach wären sie wertneutral, wenn das Vermögen bei der Scheidung noch vorhanden ist.

Ausnahme
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen: Es gilt nicht für Schenkungen, welche den Umständen nach den Einkünften zuzurechnen ist.

Der BGH hat diese Ausnahme in seiner Entscheidung konkretisiert: Ausschlaggebend soll sein, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des beschenkten Ehegatten unterstützen soll.
Wenn der Ehegatte z.B. monatlich einen gewissen Geldbetrag von seinen Eltern für die Familienkasse erhält obwohl er schon verheiratet ist, handelt es sich hierbei um eine Schenkung für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Ähnlich ist es, wenn die Familie einen einmaligen Geldbetrag für einen Urlaub schenkt, denn hier bildet sich schon kein Vermögen.

Quelle

 

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Der Hausrat – Fragen über Fragen!

UnbenanntWas gehört eigentlich alles mit zum Hausrat?

1. Alle Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden oder wurden. Dabei ist es nicht auf die Wohnung oder das Haus begrenzt, sondern auch das Auto oder ein Wochenendhaus können auch dazu gehören.

2. Alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, d. h. vor allem Möbel, Geschirr, Elektronik, gemeinsame Sportgeräte, Kunstgegenstände und die Wäsche, welche in der Wohnung liegen oder lagen.

Wichtig ist, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.

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