Noch bis Ende der 60er-Jahre stand die Strafbarkeit der Erwachsenenhomosexualität in Deutschland nach dem Strafgesetzbuch als Verbrechen unter Strafe. Durch die Beseitigung dieser Strafnorm im Jahr 1969 hat der damalige Gesetzgeber ein deutliches Zeichen in Richtung gesellschaftlicher Akzeptanz und Toleranz sowie rechtlicher Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gesetzt. Ein weiteres folgte im Jahr 2001 mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Doch auch danach hat sich noch einiges getan. Im Jahr 2013 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Steuerrecht, insbesondere beim Ehegattensplitting, für verfassungswidrig erklärt. Diesen Urteilen hat die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner“ sowie des „Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ im Jahr 2014 Rechnung getragen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner wurde damit der Ehe zwischen Mann und Frau auch steuer- und adoptionsrechtlich in allen Belangen gleichgestellt.
Online-Scheidung
Scheidung per Videoübertragung?
Rechtsanwalt Christian Kieppe gibt wichtige Info´s zum Thema Scheidungskosten
ab heute, den 27.08.14 starten wir eine Artikelreihe mit allen relevanten Informationen zum Thema Scheidung. Es werden unter anderem Themen wie Scheidungskosten, Anwaltspflicht und Prozesskostenhilfe näher erklärt.
Wie hoch sind meine Kosten bei einer Scheidung? Kann ich die Kosten steuerlich absetzen? Ist die Scheidung für mich eventuell kostenlos? Wer trägt die Anwaltskosten?
Genau diese Fragen möchten wir Ihnen beantworten und etwas Licht in das komplexe Thema Scheidung bringen.
Schauen Sie rein und verpassen Sie keine neue Informationen!
Wir wünschen viel Spaß beim Lesen
Artikelreihe Scheidungskosten Teil 1 – Teil2 – Teil3 – Teil4
Die Konten bei der Scheidung
Bei der Scheidung muss auch geklärt werden, wie das gemeinsame Konto aufgeteilt wird, wem das Geld auf den Konten überhaupt gehört und wer ein eventuelles „Minus“ ausgleichen muss.
Fangen wir mit dem sogenannten Einzelkonto an:
Gehört das Geld wirklich dem Kontoinhaber?
Grundsätzlich gehört das Geld dem Kontoinhaber, auch wenn der andere Ehegatte eine Kontovollmacht hat. Anderseits ist der Kontoinhaber natürlich auch alleine für die Schulden zuständig.
Versicherung während der Trennung und nach der Scheidung
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung der Prozesskostenhilfe
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Beschluss -10 Ta 1848/13 -, dass ein Bedürftiger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren hat, indem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geprüft werden soll. Insofern steht ihm lediglich ein Anspruch auf Beratungshilfe zu.
Die Steuerklasse im Falle einer Scheidung
Die Voraussetzung für eine Scheidung ist das sogenannte Trennungsjahr. Erst danach kann eine Ehe geschieden werden. Doch wirkt sich die reine Trennung schon auf die Steuerklasse aus?
Allgemeines
Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung der Einkommenssteuer möglich ist. Es reicht, wenn man im besagten Steuerjahr nur noch wenige Wochen zusammengelebt hat. Ab dem folgenden Jahr müssen die Ehepartner dann getrennt veranlagt werden.
Wie beantrage ich Prozesskostenhilfe und welche Unterlagen benötige ich?
Prozesskostenhilfe (im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe) kommt in Betracht, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltsgebühren selber aufzubringen.
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.
Der Versorgungsausgleich
Der Hausrat – Fragen über Fragen!
Was gehört eigentlich alles mit zum Hausrat?
1. Alle Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden oder wurden. Dabei ist es nicht auf die Wohnung oder das Haus begrenzt, sondern auch das Auto oder ein Wochenendhaus können auch dazu gehören.
2. Alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, d. h. vor allem Möbel, Geschirr, Elektronik, gemeinsame Sportgeräte, Kunstgegenstände und die Wäsche, welche in der Wohnung liegen oder lagen.
Wichtig ist, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.