Macht man sich durch Ehebruch eigentlich strafbar?

Es ist noch gar nicht so lange her, dass man wegen Fremdgehens hinter Gittern kommen konnte. Noch vor 40 Jahren gab es den § 172 StGB, der den Ehebrecher mit 6 Monaten Gefängnis bestrafte. Nachdem dieser Paragraph durch den Gesetzgeber aufgehoben worden ist, wird heute oft lapidar gesagt, dass der Ehebruch straflos sei.

Ganz so einfach ist es dann aber nicht. Findige Gerichte fanden nämlich immer wieder Mittel und Wege, einen Ehestörer ohne Hilfe von § 172 StGB zu bestrafen. Man griff dafür auf den Beleidigungstatbestand des § 185 StGB zurück: In den 50er und 60er Jahren urteilten die Gerichte mehrmals, dass das ehebrecherische Verhältnis eine Beleidigung des treuen Ehepartners darstelle (BGH NJW 1952, 476; BayObLG GA 1963, 20 f). Zuletzt urteilte das OLG Zweibrücken Anfang der 70er Jahre, dass trotz Aufhebung des Ehebruchsparagraphens der Ehebruch als Beleidigung strafbar bleibe, wenn besondere Umstände vorliegen (NJW 1971, 1225).

Seit diesem Urteil ist es um die Strafbarkeit des Ehebruchs still geworden. Ob heute ein Gericht den Ehebruch noch als Beleidigung qualifizieren würde, ist wohl äußerst zweifelhaft, aber nicht auszuschließen.

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Ehepartner hat Haus leer geräumt und mein Kind mitgenommen! Was kann ich tun?

Ein wahrer Albtraum: Man freut sich auf den Feierabend, kehrt nichtsahnend nach Hause zurück und dann das: Möbelstücke, Wertsachen, Dokumente, einfach alles ist weg – das ganze Haus wurde vom Ehepartner leer geräumt. Auch jede Spur vom gemeinsamen Kind fehlt.

Welche Rechte hat man in einer solchen Situation?

Man kann zunächst alle Gegenstände, an denen man Eigentum besitzt, heraus verlangen. Entgegen landläufiger Meinung wurde ohne Ehevertrag meistens NICHT gemeinschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet, die man während der Ehe erworben hat. Hat man z.B. einen Kleiderschrank für das Ehezimmer gekauft, ist man alleiniger Eigentümer geworden. Der ausgezogene Ehepartner wird allein deswegen schon vieles zurückgeben müssen. Ein Recht auf Haushaltsgegenstände kann sogar selbst dann bestehen, wenn sie im gemeinsamen Eigentum stehen, solange man nur auf sie angewiesen ist. Im Übrigen müssen Haushaltsgegenstände geteilt werden.

Indem der Ehepartner das Kind ohne Absprache in eine andere Wohnung mitgenommen hat, wird zudem das Sorgerecht des anderen Elternteils verletzt. Schließlich kann das Verhalten des ausgezogenen Ehepartners auch dazu führen, dass er unter Umständen seines Unterhaltsanspruchs wegen groben Fehlverhaltens verlustig geht.

Beachten Sie aber bitte auch hier: Jeder Einzelfall  kann Ihnen nur professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt helfen.

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Muss der Staat Scientology-Mitgliedern Sorgerechte für ihre Kinder entziehen?

Gefährdet Tom Cruise als überzeugter Scientology-Anhänger das Wohl seiner Kinder? Bild (c) MTV

Es ist die Promitrennung des Jahres: Zwischen Tom Cruise und Katie Holmes ist es aus. Doch woran ist das Liebesglück gescheitert? Wie die Klatschpresse jetzt breit berichtet, ist Scientology Schuld. Holmes befürchtete nämlich, dass ihre Tochter Suri durch Cruise vollends in den Sog der Sci-Fi-Sekte geriete. So soll Mister Mission Impossible der gemeinsamen Tochter verboten haben, eine normale Schule zu besuchen. Sie sollte vielmehr von Scientology-Anhängern unterrichtet werden. Jetzt hat Holmes das alleinige Sorgerecht beantragt. Das wirft die Frage auf: Dürfen Eltern, die überzeugte Anhänger eine dubiosen Sekte sind, das Sorgerecht entzogen werden? Ist es vielleicht sogar die Pflicht von „Vater Staat“, zum Wohl des Kindes das Sorgerecht einem oder beiden Elternteilen zu entziehen?

Ausgangspunkt im deutschen Recht ist, dass das Familiengericht das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen kann, wenn andernfalls das körperliche oder geistige Wohl des Kindes gefährdet ist. Nur weil die Eltern dem Kind aber eigenwillige Ansichten vermitteln, bedeutet das nicht, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Immerhin kann man trefflich über Religion und Weltanschauung streiten, und wo kämen wir hin, wenn sich der Staat zum Richter über „gute“ und „schlechte“ (Nach-)Lebensansichten aufspielen würde! Dementsprechend sind die Gerichte auch sehr zurückhaltend, das Sorgerecht für Kinder aus dem einzigen Grund einzuschränken, dass ein Elternteil Mitglied in einer Sekte ist: So hat die Rechtsprechung mehrmals entschieden, dass die bloße Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht das Kindeswohl gefährdet (OLG Düsseldorf 6 UF 198/98; OLG Hamburg 15 UF 215/94). Das Kindeswohl kann es sogar gerade gebieten, mit Sekten in Kontakt zu treten, wenn diese eine wichtige Rolle im Leben der Familie einnehmen: So ist dem Kind der Umgang mit den Großeltern, die zu den Zeugen Jehovas gehören, genauso zu gestatten wie die Teilnahme an Sektenveranstaltungen, wenn Eltern Mitglieder dieser Sekte sind (AG Osnabrück 69 F 173/04 SO, 69 F 173/04). Bedeutet das also einen Freibrief an die Sekten, naive Kinder hemmungslos zu indoktrinieren? Mitnichten. Das OLG Karlsruhe hat vielmehr entschieden, dass die Religionsfreiheit dort ihre Grenze findet, wo Kinder völlig vereinnahmt und jeder Entscheidungsmöglichkeiten beraubt, oder sonst Entwicklungs- oder Eingliederungsschwierigkeiten festgestellt werden (2 (20) UF 106/01).

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Facebook als Scheidungsgrund

Scheidung wegen unveränderten Facebook-Beziehungsstatus nach der Hochzeit

Immer häufiger gibt es Scheidungen, bei denen die digitale Welt, insbesondere soziale Netzwerke eine Rolle spielen. Vor Kurzem reichte eine Inderin, nach nur zwei Monaten Ehe die Scheidung ein, weil ihr Ehemann nach der Hochzeit seinen Online-Beziehungsstatus bei Facebook nicht geändert hatte. Die junge Inderin und gelernte IT-Expertin erklärte, dass sie ihrem Mann nicht vertrauen könnte, wenn dieser noch nicht mal öffentlich bei Facebook seine Ehe bekannt geben würde.

Zu seiner Verteidigung brachte der Ehemann vor, dass er nach der Hochzeit zu viel Stress mit der Familie und seinem Geschäft gehabt hätte und deswegen keine Zeit gefunden hätte, um seinen Facebook-Beziehungsstatus zu ändern. Trotzdem besteht seine Ehefrau weiterhin auf eine Scheidung. Sie sieht in dem unveränderten Beziehungsstatus bei Facebook einen Vertrauensbruch und eine Verleumdung ihrer Ehe.

Dies ist allerdings nur ein Einzelfall. Facebook wurde als alleiniger Scheidungsgrund bisher nur selten angegeben. Dennoch steigt die Zahl der Scheidungen, bei denen die Sozialen Netzwerke zumindest eine Rolle spielen rapide an. So könnte man Facebook als virtuellen Unruhestifter in Ehen bezeichnen. Typische Beispiele hierfür sind das Entdecken von offenherzigen Partyfotos oder Flirtnachrichten seines Ehepartners innerhalb des sozialen Netzwerkes. Solche Entdeckungen können nicht selten zu einer Ehekrise führen.

In den USA macht sich Facebook bereits als Ehekiller einen Namen. 81 Prozent der Anwälte einer Rechtsanwaltskammer gaben an, dass sie einen enormen Anstieg von Scheidungsfällen beobachtet hätten, bei denen Facebook eine Rolle spielte. Ein Drittel der 5.000 Scheidungen, die im letzten Jahr bei der britischen Agentur Divorce-Online eingereicht wurden, erwähnten Facebook zumindest. Der Geschäftsführer, Mark Keenan erklärte: „Leute treffen bei Facebook auf ehemalige Partner, was oft harmlos anfängt, aber später zu Ärger führen kann. Wer eine Affäre sucht oder mit dem anderen Geschlecht flirten will, der ist bei Facebook am richtigen Ort.“

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Nach der Scheidung Versicherungsschutz nicht vergessen

Nach der Scheidung müssen nicht nur die Renten aufgeteilt werden, sondern auch die Versicherungen neu geprüft werden.

Eigentum, Kinder und Unterhaltsansprüche – sind womöglich die häufigsten Themen worüber sich die Scheidungspaare Gedanken machen. Allerdings ist es auch unbedingt nötig, sich unmittelbar nach der Scheidung um die Versicherungen zu kümmern, was bei all dem Stress und den Unannehmlichkeiten einer Scheidung nicht selten in Vergessenheit gerät.

Bis zur Scheidung reichen Versicherungsverträge für beide Partner, auch wenn sie bereits getrennt leben. Aber schon mit dem Tag der rechtskraft Scheidung kann nur noch der Versicherungsnehmer den bisherigen Vertrag weiterführen.

So endet für den Partner, der nur mitversichert war z.B. der Schutz der gemeinsamen Privathaftpflichtversicherung. Zwar ist dieser Schutz gesetzlich nicht vorgeschrieben, sollte aber in keinem Haushalt fehlen. Darum sollten beide Partner nach der Scheidung – oder um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, schon vor der Scheidung – eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen.

Auch andere Privatversicherte brauchen neuen Versicherungsschutz z.B. wenn der eine Ehepartner Beamter war und der andere dadurch Anspruch auf Beihilfen zu Gesundheitsausgaben hatte. Die Partner sollten außerdem klären, wer künftig der Bezugsberechtigte für Versicherungsverträge, wie beispielsweise für Berufsunfähigkeitsversicherungen, Risikolebens- oder Unfallversicherungen ist.

War z.B. die Frau bisher über die gesetzliche Krankenversicherung des Mannes mitversichert und musste keinen eigenen Beitrag zahlen, muss die Krankenkasse unmittelbar nach der Scheidung über die neue Situation informiert werden, damit die Familienversicherung endet.Mit Rechtskraft der Scheidung muss eine freiwillige Versicherung beantragt werden. Für alle Ehepartner die zuvor selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, ändert sich hingegen nichts.

Es bleibt nur jedem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepaar zu raten, sich frühzeitig um die Versicherungen zu kümmern, um sich Ärger und unnötige Kosten zu ersparen.

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Scheidungsrecht in Europa ändert sich

Zum 21. Juni dieses Jahres wird das Scheidungsrecht in Europa grundlegend geändert. Demnach ist auf zukünftige Scheidungsverfahren, die nach dem 21. Juni 2012 anhängig werden, die Europäische Verordnung Nr. 1259/2010 (genannt: Rom III) anzuwenden. Nach dieser Verordnung richtet sich dann, welches Gericht für ein Scheidungsverfahren zuständig ist, und welches Recht zur Anwendung kommt.

Zukünftig ist für die Scheidung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nur wenn sie eine formgültige Vereinbarung über eine Rechtswahl treffen, können sie stattdessen nach dem Recht des Staates geschieden werden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie vormals wohnten.

Rein deutsche Ehen, bzw. Ehegatten brauchten sich hierüber bislang keine Gedanken machen. Für Sie fand aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit immer automatisch deutsches Scheidungsrecht Anwendung.

Aufpassen sollten nun aber nach der neuen Rom III Verordnung, Eheleute – auch wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – die eine längere Zeit der Ehe im Ausland verbracht haben. Nach dem ab Juni 2012 geltenden Recht wird nur noch nachrangig auf die Staatsangehörigkeit und vorrangig auf den Aufenthaltsort der Ehegatten abgestellt.

Es kann daher durchaus entscheidend sein, ob das Scheidungsverfahren vor oder nach dem Stichtag rechtsanhängig ist, da in den unterschiedlichen Ländern durchaus unterschiedliche Scheidungsvorschriften gelten, die für den jeweiligen Scheidungswilligen durchaus erhebliche finanzielle Auswirkungen habe können.

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Weiterhin keine Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene

Begründet mit dem Scheidungsverbot Jesu in der Bibel hält die Katholische Kirche auch weiterhin daran fest, das wiederverheiratete Geschiedene nicht zur Kommunion und damit  zum Sakrament der Eucharistie zugelassen werden. Papst Benedikt XVI. hatte im Vorfeld seines Deutschland-Besuchs im September 2011 erkennen lassen, dass er nicht zu Änderungen an der geltenden Praxis bereit ist. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, der Freiburger Erzbischof Robert Zollitsch, setzt sich allerdings auch aktuell weiterhin dafür ein, Katholiken nach einer Scheidung und Wiederheirat, die Teilnahme am Abendmahl zu ermöglichen. „Wir sind an dem Thema dran, und Sie dürfen sicher sein, dass ich über das Thema mit ganz verschiedenen Stellen im Gespräch bin“, sagte Zollitsch dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Ein entsprechender Vorstoß im Jahr 2011 war auf heftigen Widerstand unter anderem des Kölner Kardinals Joachim Meisner gestoßen.

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Kein Versorgungsausgleich für DDR-Frauen

Frauen aus der der DDR, die vor dem 1.Januar 1992 geschieden wurden, erhalten von ihren ehemaligen Männern kein Versorgungsausgleich.

Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden nach gegenwärtiger Gesetzeslage die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenansprüche berechnet und in der Regel jeweils hälftig geteilt. Der „Verein der in der DDR geschiedenen Frauen“ fordert nunmehr die gleichen Rechte für die in der DDR geschiedenen Frauen.Ein Sprecher der für Rentenfragen zuständigen Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) lehnt diese Forderung, ebenso wieder Rentenexperte der CDU / CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß, als undurchführbar ab und verweist auf die beträchtlichen Kosten, den kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand und erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Zu berücksichtigen sei auch, dass es einen solchen Versorgungsausgelich bis 1976 auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben habe und daher auch die im Westen betroffenen Frauen eine Gesetzesänderung fordern könnten.

 

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Scheidung im verflixten siebten Jahr

Stimmt es wirklich, dass das siebte Jahr eine Herausforderung für die Liebe darstellt und sogar oftmals zur Scheidung führt?

Laut einer aktuellen Statistik, die mit dem Landesdurchschnitt vergleichbar ist, soll da was dran sein. So wurden die Ehen aus dem Jahr 2011 in dem Stadtkreis Unna genauer unter die Lupe genommen. Insgesamt wurden 1.073 Ehen geschieden, eine sogar noch im Jahr der Hochzeit. Acht der Paare bemerkten sogar schon im ersten Jahr nach dem Ja-Wort, dass ihr Partner doch nicht der vermeintliche Traumpartner ist.

Nach dem siebten Ehejahr reichten 68 Ehepartner die Scheidung ein – das sind 5,9 Prozent. Danach schwankt die Scheidungsrate bis zum 25. Jahr zwischen 2 und 4 Prozent. Kurz nach der Silberhochzeit sinkt die Scheidungsrate deutlich auf nur noch 1,4 Prozent. Dennoch lassen sich nach 26 Jahren wieder mehr Paare scheiden. Hier reichten insgesamt 140 Ehepaare in Unna die Scheidung ein.

Letztlich beweist die Statistik, dass gerade das siebte Jahr viele Paare an ihrer Liebe zweifeln lässt und die Ehe keine Garantie für die ewige Liebe ist.

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Scheidungsquote von 40 % – Glauben die Deutschen noch an die Liebe fürs Leben?

Ob die Deutschen in einem Land mit einer Scheidungsquote von fast 40 % noch an die Liebe fürs Leben glauben? Genau das erforschte das Institut für Demoskopie Allensbach anhand einer Umfrage. Das erstaunliche Ergebnis: Eine Mehrheit von zwei Dritteln der insgesamt 1.800 Befragten glaubt fest an die Liebe fürs Leben.

Für Renate Köcher, Geschäftsführerin von Allensbach ergibt sich aus der Umfrage ein Widerspruch: „Heute sind weniger Menschen bereit, eine glückliche Beziehung aufrecht zu erhalten als früher.“ Ihrer Meinung nach ermutige vor allem die zunehmende finanzielle Unabhängigkeit der Frauen zur Trennung.

Darüber hinaus nimmt nach Allensbach auch die Zeit der Medien großen Einfluss auf die Partnerschaft. Die Medien und vielfältige Kontaktbörsen im Internet führen oft auch glückliche Partnerschaften in Versuchungen, die es früher in diesem Umfang nicht gab. „Die Frequenz neuer Kontakte ist viel höher. Das stellt Paare stärker auf die Probe.“, sagt Köcher.

So fragt sich jeder Vierte, ob sich nicht doch ein besserer Partner finden ließe. Vom Singleleben halten die Deutschen hingegen eher wenig. Von den rund 30 % Singles sind es lediglich 10 % aus Überzeugung. Demnach gilt die Ehe trotz zunehmenden Scheidugen nicht als Auslaufsmodell.

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