
Eine Japanerin reichte die Scheidung ein, weil ihr Ehemann nicht gleichermaßen begeistert ist von dem Disney-Musical „Frozen“. Sie vermutet doch tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung bei ihrem Ehemann!
RA Scheidung - Das Scheidungsblog
was Sie über Scheidung schon immer wissen wollten…
Allgemeine Informationen und Beiträge zum Thema Scheidung
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss -6 W 106/13- vom 15.07.2013 entschieden, dass der Betreuer, der mit der Vertretung in „Rechtsangelegenheiten“ einer geschäftsunfähigen Person betraut ist, berechtigt ist, einer Scheidung zustimmen.
Fall
Die Frau hatte die Scheidung beantrag. Ihr Ehemann war geschäftsunfähig und somit stimmte seine Betreuerin der Scheidung im November 2012 zu. Im Januar 2013 verstarb der Ehemann. Seine zwei Kinder beantragten beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheines, von dem sie sich erhofften, aufgrund der gesetzlichen Erbfolge je zur Hälfte als Erben ausgewiesen zu sein. Die Ex-Frau erhoffte sich allerdings auch einen Anteil.
Daraufhin wollte sie feststellen lassen, dass die Zustimmung zur Scheidung unwirksam gewesen sei, da die Betreuerin ihren Ex-Mann nur in „Rechtsangelegenheiten“ vertreten durfte, nicht aber in Ehescheidungsverfahren. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Mit einer wirksamen Ehescheidung entfällt auch das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Während des Bestehens der Ehe errichtete Testamente und andere letztwillige Verfügungen zugunsten des anderen Partners werden unwirksam. So selbstverständlich scheinen die rechtlichen Regelungen, und doch bieten sie einige Fallstricke – vor der Scheidung und danach.
Vaterschaftsanfechtung
Wird ein Kind während Ehe geboren, gilt gemäß § 1592 BGB der Ehemann erst einmal als Vater.
§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Bei der Scheidung muss auch geklärt werden, wie das gemeinsame Konto aufgeteilt wird, wem das Geld auf den Konten überhaupt gehört und wer ein eventuelles „Minus“ ausgleichen muss.
Fangen wir mit dem sogenannten Einzelkonto an:
Gehört das Geld wirklich dem Kontoinhaber?
Grundsätzlich gehört das Geld dem Kontoinhaber, auch wenn der andere Ehegatte eine Kontovollmacht hat. Anderseits ist der Kontoinhaber natürlich auch alleine für die Schulden zuständig.