Was Sie zur Scheidung tragen sollten

Der exzentrische Modedesigner Harald Glööckler macht mal wieder mit einer ungewöhnlichen Idee von sich reden. Der Welt am Sonntag sagte er, dass er eine Scheidungskollektion entwerfen will. Denn wenn Frauen sich scheiden ließen, würden sie schick aussehen wollen, so Glööckler. Er meint: „Für viele hat es sich auch gelohnt, die können dann richtig einkaufen. Die sind den Mann los, und der Mann ist sein Geld los.“ Das ist an Zynismus wohl kaum zu übertreffen.

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Geisteskrankheit als Scheidungsgrund

Es ist ein tragischer Fall. Nach fast 20 Jahren glücklicher Ehe erleidet die Frau eine Hirnblutung. Sie wird vollständig pflegebedürftig und verliert die Fähigkeit, Emotionen zu empfinden oder zu zeigen. Sie ist wach, sich dessen aber nicht bewusst. Um sich um sie zu kümmern, nimmt der Vater sie zur häuslichen Pflege auf. Weil das Verhältnis zwischen dem Vater der Ehefrau und dem Ehemann schlecht ist, pflegt der Ehemann den Kontakt zu seiner kranken Frau immer seltener, bis es schließlich zum totalen Kontaktabbruch kommt. Der Ehemann verliebt sich unterdessen in eine andere Frau. Nun will er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen. Darf er das? Weil seine Frau geisteskrank geworden ist?

Das bejahte jüngst der Oberste Gerichtshof in Österreich. Weil die Ehefrau nicht mehr am Lebens- und Gedankenkreis des Ehemannes teilhaben könne, müsse die Scheidung zulässig sein.

Aber wie würde man den Fall in Deutschland entscheiden? Jedenfalls nach dreijährigem Getrenntleben wäre eine Scheidung möglich. Um sich schon früher scheiden zu lassen, muss die Ehe gescheitert sein. Geisteskrankheit eines Ehepartners allein führt aber noch nicht automatisch zum Scheitern der Ehe. Wenn sich aber der eine Ehepartner von seinem geisteskranken Ehepartner innerlich so weit distanziert, dass von einem Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gesprochen werden kann, wird man die Ehe als gescheitert betrachten müssen. In dem Fall, den der österreichische Oberste Gerichtshof entschieden hat, war einer Seelen- und Lebensgemeinschaft jegliche Grundlage entzogen. Deshalb war diese Ehe wohl auch nach deutschem Recht gescheitert. Man muss dabei natürlich Fragen des Rechts und der Moral auseinanderhalten: Dass es moralisch anstößig sein kann, dass der eine Ehepartner dem anderen die Loyalität aufkündet, sobald dieser pflegebedürftig geworden ist, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls die wirtschaftliche Lebensgrundlage des geisteskranken Ehepartner wird aber durch die Unterhaltspflicht nach Scheidung bewahrt.

Quelle: http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1319364/Wachkoma_Scheidung-ist-moeglich?_vl_backlink=/home/recht/rechtwirtschaft/index.do

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Fallen Sie nicht auf diese Scheidungsirrtümer herein!

Jede dritte Ehe wird geschieden. Umso erstaunlicher ist es, wie viele Irrtümer und Mythen sich immer noch um die Scheidung ranken. Im Folgenden werden einige populäre Scheidungsmärchen aufgeklärt:

 „Kurzehen können einfach wieder aufgehoben werden.“

Immer wieder kommt es vor, dass die Ehepartner wenige Tage nach Eheschluss die Heirat reuen. Weil die Ehe aber nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei, könne sie vor dem Standesamt wieder annulliert werden – so ein verbreiteter Volksglaube. Richtig ist zwar, dass eine Ehe auch ohne Scheidung aufgehoben werden kann; das kommt aber nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen vor, z.B. wenn man mit Gewalt, Drohung oder arglistige Täuschung zum Eheschluss bestimmt worden ist. In aller Regel führt aber kein Weg um die Scheidung, wenn das Ehebund wieder zerschnitten werden soll – das gilt sowohl für Ehen, die erst 1 Tag alt sind, als auch für solche, die schon 50 Jahre bestehen.

„Ohne meine Zustimmung ist eine Scheidung nicht möglich!“

Auch das ist nicht richtig. Eine Scheidung ist immer dann möglich, wenn die Ehe gescheitert ist; ob ein Ehepartner mit der Scheidung einverstanden ist, spielt dafür keine Rolle. Das Scheitern der Ehe lässt sich aber bei Einvernehmlichkeit einfacher nachweisen: Dann gilt eine Ehe nämlich schon nach einem Trennungsjahr als gescheitert. Stimmt ein Ehepartner nicht der Scheidung zu, gilt sie nach drei Trennungsjahren als gescheitert.

„Wir wollen uns einvernehmlich scheiden. Deshalb können wir auf einen Anwalt verzichten.“

Falsch! In Deutschland herrscht für die Scheidung Anwaltszwang. D.h. dass zumindest der Partner, der den Scheidungsantrag einreicht, anwaltlich vertreten sein muss.

„Es ist billiger, getrennt zu leben, als sich scheiden zu lassen.“

Oft fürchten scheidungswillige Ehegatten die Kosten, die durch eine Scheidung auf sie zukommen könnten. Darum wird häufig von einer Scheidung abgesehen und lediglich der gemeinsame Haushalt aufgelöst. Das kann aber aus mehreren Gründen teurer sein als eine Scheidung: Zunächst einmal bleibt der andere Ehegatte unterhaltsberechtigt. Außerdem bleibt er erbberechtigt und das selbst dann, wenn er testamentarisch enterbt worden ist. Im Rahmen des von dem Gericht automatisch durchgeführten Rentenausgleich wird bei der Berechnung die Trennungszeit mit berücksichtigt. Wer mehr Rentenansprüche an den anderen abtreten muss, ist bei einer längeren Trennungszeit im Nachteil. Schließlich können sich Nachteile beim Zugewinnausgleich ergeben: Wenn es am Ende doch nur zur Scheidung kommt, kann sich der Ausgleichsanspruch schmälern, weil das Vermögen des anderen Gatten zwischen Trennungs- und Scheidungstag geschrumpft ist. Gleichzeitig könnten Sie verpflichtet sein, dem anderen Gatten mehr zu zahlen, weil Sie seit der Trennung Ihr Vermögen vergrößern konnten.

„Ich muss bei der Scheidung für die Schulden meines Ehegatten haften.“

Das ist falsch. Für Schulden haftet nur, wer sich verpflichtet hat. Das ist in der Regel der Ehepartner, der seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt hat. Nur wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner einen Vertrag geschlossen haben, haften Sie für die gemeinsamen Verbindlichkeiten.

„Nach der Scheidung muss ich höchstens drei Jahre lang Unterhalt zahlen.“

Das nacheheliche Unterhaltsrecht kennt keine strikten zeitlichen Grenzen. Es kommt ganz auf den Einzelfall, insbesondere die Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Geschiedenen an. So kann die Unterhaltspflicht ein, zwei, aber auch fünf Jahre lang dauern.

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Partnerartikel: Erneute Abmahnung durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

Er ist ein „Dauerbrenner“ unter den abmahnenden Anwälten: Gereon Sandhage aus Kleinmachnow. Nun hat er vor kurzem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag der Firma Argus TM UG ausgesprochen.

Die ARGUS TM UG (haftungsbeschränkt) hat ihren Sitz in Leinfelden-Echterdingen (Baden-Württemberg) und ist Erbringer sonstiger Dienstleistungen.

Was genau wird abgemahnt?

Die Abmahnung bezieht sich auf einen vermeintlichen Rechtsverstoß aufgrund der fehlenden Angabe möglicher Rücknahmestellen für Alt- und Getriebeöl in einem Online-Angebot.

Wer ist „Opfer“ der Abmahnung? 

Der Betroffene handelt im E-Commerce und verkauft seine Waren an Privatpersonen (sogenannter „B2C“-Handel / „business-to-consumer“).

Sie hat es auch erwischt? Was Sie jetzt tun sollten

Falls Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage erhalten, so unterschreiben Sie auf gar keinen Fall die Unterlassungserklärung und bezahlen Sie nicht überstürzt den geforderten Betrag.

Lassen Sie die Abmahnung lieber von einem spezialisierten Rechtsanwalt detailliert prüfen, so dass Sie sich gegebenenfalls mit einer „Gegenabmahnung“ zur Wehr setzen können, oder aber der von Ihnen an die Gegenseite zu zahlende Geldbetrag heruntergehandelt werden kann.

Wenn Sie möchten, können Sie sich jederzeit kostenfrei und unverbindlich bei it-recht-PLUS melden. Hier erhalten Sie umgehend Hilfe und werden an unsere kompetenten Vertragsanwälte weitergeleitet.

Telefonnummer: 0800 4041100

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Rechtssicher im Internet handeln: it-recht-PLUS macht’s möglich

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Macht man sich durch Ehebruch eigentlich strafbar?

Es ist noch gar nicht so lange her, dass man wegen Fremdgehens hinter Gittern kommen konnte. Noch vor 40 Jahren gab es den § 172 StGB, der den Ehebrecher mit 6 Monaten Gefängnis bestrafte. Nachdem dieser Paragraph durch den Gesetzgeber aufgehoben worden ist, wird heute oft lapidar gesagt, dass der Ehebruch straflos sei.

Ganz so einfach ist es dann aber nicht. Findige Gerichte fanden nämlich immer wieder Mittel und Wege, einen Ehestörer ohne Hilfe von § 172 StGB zu bestrafen. Man griff dafür auf den Beleidigungstatbestand des § 185 StGB zurück: In den 50er und 60er Jahren urteilten die Gerichte mehrmals, dass das ehebrecherische Verhältnis eine Beleidigung des treuen Ehepartners darstelle (BGH NJW 1952, 476; BayObLG GA 1963, 20 f). Zuletzt urteilte das OLG Zweibrücken Anfang der 70er Jahre, dass trotz Aufhebung des Ehebruchsparagraphens der Ehebruch als Beleidigung strafbar bleibe, wenn besondere Umstände vorliegen (NJW 1971, 1225).

Seit diesem Urteil ist es um die Strafbarkeit des Ehebruchs still geworden. Ob heute ein Gericht den Ehebruch noch als Beleidigung qualifizieren würde, ist wohl äußerst zweifelhaft, aber nicht auszuschließen.

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Ehepartner hat Haus leer geräumt und mein Kind mitgenommen! Was kann ich tun?

Ein wahrer Albtraum: Man freut sich auf den Feierabend, kehrt nichtsahnend nach Hause zurück und dann das: Möbelstücke, Wertsachen, Dokumente, einfach alles ist weg – das ganze Haus wurde vom Ehepartner leer geräumt. Auch jede Spur vom gemeinsamen Kind fehlt.

Welche Rechte hat man in einer solchen Situation?

Man kann zunächst alle Gegenstände, an denen man Eigentum besitzt, heraus verlangen. Entgegen landläufiger Meinung wurde ohne Ehevertrag meistens NICHT gemeinschaftliches Eigentum an Gegenständen begründet, die man während der Ehe erworben hat. Hat man z.B. einen Kleiderschrank für das Ehezimmer gekauft, ist man alleiniger Eigentümer geworden. Der ausgezogene Ehepartner wird allein deswegen schon vieles zurückgeben müssen. Ein Recht auf Haushaltsgegenstände kann sogar selbst dann bestehen, wenn sie im gemeinsamen Eigentum stehen, solange man nur auf sie angewiesen ist. Im Übrigen müssen Haushaltsgegenstände geteilt werden.

Indem der Ehepartner das Kind ohne Absprache in eine andere Wohnung mitgenommen hat, wird zudem das Sorgerecht des anderen Elternteils verletzt. Schließlich kann das Verhalten des ausgezogenen Ehepartners auch dazu führen, dass er unter Umständen seines Unterhaltsanspruchs wegen groben Fehlverhaltens verlustig geht.

Beachten Sie aber bitte auch hier: Jeder Einzelfall  kann Ihnen nur professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt helfen.

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Muss der Staat Scientology-Mitgliedern Sorgerechte für ihre Kinder entziehen?

Gefährdet Tom Cruise als überzeugter Scientology-Anhänger das Wohl seiner Kinder? Bild (c) MTV

Es ist die Promitrennung des Jahres: Zwischen Tom Cruise und Katie Holmes ist es aus. Doch woran ist das Liebesglück gescheitert? Wie die Klatschpresse jetzt breit berichtet, ist Scientology Schuld. Holmes befürchtete nämlich, dass ihre Tochter Suri durch Cruise vollends in den Sog der Sci-Fi-Sekte geriete. So soll Mister Mission Impossible der gemeinsamen Tochter verboten haben, eine normale Schule zu besuchen. Sie sollte vielmehr von Scientology-Anhängern unterrichtet werden. Jetzt hat Holmes das alleinige Sorgerecht beantragt. Das wirft die Frage auf: Dürfen Eltern, die überzeugte Anhänger eine dubiosen Sekte sind, das Sorgerecht entzogen werden? Ist es vielleicht sogar die Pflicht von „Vater Staat“, zum Wohl des Kindes das Sorgerecht einem oder beiden Elternteilen zu entziehen?

Ausgangspunkt im deutschen Recht ist, dass das Familiengericht das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen kann, wenn andernfalls das körperliche oder geistige Wohl des Kindes gefährdet ist. Nur weil die Eltern dem Kind aber eigenwillige Ansichten vermitteln, bedeutet das nicht, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Immerhin kann man trefflich über Religion und Weltanschauung streiten, und wo kämen wir hin, wenn sich der Staat zum Richter über „gute“ und „schlechte“ (Nach-)Lebensansichten aufspielen würde! Dementsprechend sind die Gerichte auch sehr zurückhaltend, das Sorgerecht für Kinder aus dem einzigen Grund einzuschränken, dass ein Elternteil Mitglied in einer Sekte ist: So hat die Rechtsprechung mehrmals entschieden, dass die bloße Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht das Kindeswohl gefährdet (OLG Düsseldorf 6 UF 198/98; OLG Hamburg 15 UF 215/94). Das Kindeswohl kann es sogar gerade gebieten, mit Sekten in Kontakt zu treten, wenn diese eine wichtige Rolle im Leben der Familie einnehmen: So ist dem Kind der Umgang mit den Großeltern, die zu den Zeugen Jehovas gehören, genauso zu gestatten wie die Teilnahme an Sektenveranstaltungen, wenn Eltern Mitglieder dieser Sekte sind (AG Osnabrück 69 F 173/04 SO, 69 F 173/04). Bedeutet das also einen Freibrief an die Sekten, naive Kinder hemmungslos zu indoktrinieren? Mitnichten. Das OLG Karlsruhe hat vielmehr entschieden, dass die Religionsfreiheit dort ihre Grenze findet, wo Kinder völlig vereinnahmt und jeder Entscheidungsmöglichkeiten beraubt, oder sonst Entwicklungs- oder Eingliederungsschwierigkeiten festgestellt werden (2 (20) UF 106/01).

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Facebook als Scheidungsgrund

Scheidung wegen unveränderten Facebook-Beziehungsstatus nach der Hochzeit

Immer häufiger gibt es Scheidungen, bei denen die digitale Welt, insbesondere soziale Netzwerke eine Rolle spielen. Vor Kurzem reichte eine Inderin, nach nur zwei Monaten Ehe die Scheidung ein, weil ihr Ehemann nach der Hochzeit seinen Online-Beziehungsstatus bei Facebook nicht geändert hatte. Die junge Inderin und gelernte IT-Expertin erklärte, dass sie ihrem Mann nicht vertrauen könnte, wenn dieser noch nicht mal öffentlich bei Facebook seine Ehe bekannt geben würde.

Zu seiner Verteidigung brachte der Ehemann vor, dass er nach der Hochzeit zu viel Stress mit der Familie und seinem Geschäft gehabt hätte und deswegen keine Zeit gefunden hätte, um seinen Facebook-Beziehungsstatus zu ändern. Trotzdem besteht seine Ehefrau weiterhin auf eine Scheidung. Sie sieht in dem unveränderten Beziehungsstatus bei Facebook einen Vertrauensbruch und eine Verleumdung ihrer Ehe.

Dies ist allerdings nur ein Einzelfall. Facebook wurde als alleiniger Scheidungsgrund bisher nur selten angegeben. Dennoch steigt die Zahl der Scheidungen, bei denen die Sozialen Netzwerke zumindest eine Rolle spielen rapide an. So könnte man Facebook als virtuellen Unruhestifter in Ehen bezeichnen. Typische Beispiele hierfür sind das Entdecken von offenherzigen Partyfotos oder Flirtnachrichten seines Ehepartners innerhalb des sozialen Netzwerkes. Solche Entdeckungen können nicht selten zu einer Ehekrise führen.

In den USA macht sich Facebook bereits als Ehekiller einen Namen. 81 Prozent der Anwälte einer Rechtsanwaltskammer gaben an, dass sie einen enormen Anstieg von Scheidungsfällen beobachtet hätten, bei denen Facebook eine Rolle spielte. Ein Drittel der 5.000 Scheidungen, die im letzten Jahr bei der britischen Agentur Divorce-Online eingereicht wurden, erwähnten Facebook zumindest. Der Geschäftsführer, Mark Keenan erklärte: „Leute treffen bei Facebook auf ehemalige Partner, was oft harmlos anfängt, aber später zu Ärger führen kann. Wer eine Affäre sucht oder mit dem anderen Geschlecht flirten will, der ist bei Facebook am richtigen Ort.“

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Nach der Scheidung Versicherungsschutz nicht vergessen

Nach der Scheidung müssen nicht nur die Renten aufgeteilt werden, sondern auch die Versicherungen neu geprüft werden.

Eigentum, Kinder und Unterhaltsansprüche – sind womöglich die häufigsten Themen worüber sich die Scheidungspaare Gedanken machen. Allerdings ist es auch unbedingt nötig, sich unmittelbar nach der Scheidung um die Versicherungen zu kümmern, was bei all dem Stress und den Unannehmlichkeiten einer Scheidung nicht selten in Vergessenheit gerät.

Bis zur Scheidung reichen Versicherungsverträge für beide Partner, auch wenn sie bereits getrennt leben. Aber schon mit dem Tag der rechtskraft Scheidung kann nur noch der Versicherungsnehmer den bisherigen Vertrag weiterführen.

So endet für den Partner, der nur mitversichert war z.B. der Schutz der gemeinsamen Privathaftpflichtversicherung. Zwar ist dieser Schutz gesetzlich nicht vorgeschrieben, sollte aber in keinem Haushalt fehlen. Darum sollten beide Partner nach der Scheidung – oder um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, schon vor der Scheidung – eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen.

Auch andere Privatversicherte brauchen neuen Versicherungsschutz z.B. wenn der eine Ehepartner Beamter war und der andere dadurch Anspruch auf Beihilfen zu Gesundheitsausgaben hatte. Die Partner sollten außerdem klären, wer künftig der Bezugsberechtigte für Versicherungsverträge, wie beispielsweise für Berufsunfähigkeitsversicherungen, Risikolebens- oder Unfallversicherungen ist.

War z.B. die Frau bisher über die gesetzliche Krankenversicherung des Mannes mitversichert und musste keinen eigenen Beitrag zahlen, muss die Krankenkasse unmittelbar nach der Scheidung über die neue Situation informiert werden, damit die Familienversicherung endet.Mit Rechtskraft der Scheidung muss eine freiwillige Versicherung beantragt werden. Für alle Ehepartner die zuvor selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, ändert sich hingegen nichts.

Es bleibt nur jedem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepaar zu raten, sich frühzeitig um die Versicherungen zu kümmern, um sich Ärger und unnötige Kosten zu ersparen.

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Scheidungsrecht in Europa ändert sich

Zum 21. Juni dieses Jahres wird das Scheidungsrecht in Europa grundlegend geändert. Demnach ist auf zukünftige Scheidungsverfahren, die nach dem 21. Juni 2012 anhängig werden, die Europäische Verordnung Nr. 1259/2010 (genannt: Rom III) anzuwenden. Nach dieser Verordnung richtet sich dann, welches Gericht für ein Scheidungsverfahren zuständig ist, und welches Recht zur Anwendung kommt.

Zukünftig ist für die Scheidung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nur wenn sie eine formgültige Vereinbarung über eine Rechtswahl treffen, können sie stattdessen nach dem Recht des Staates geschieden werden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie vormals wohnten.

Rein deutsche Ehen, bzw. Ehegatten brauchten sich hierüber bislang keine Gedanken machen. Für Sie fand aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit immer automatisch deutsches Scheidungsrecht Anwendung.

Aufpassen sollten nun aber nach der neuen Rom III Verordnung, Eheleute – auch wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – die eine längere Zeit der Ehe im Ausland verbracht haben. Nach dem ab Juni 2012 geltenden Recht wird nur noch nachrangig auf die Staatsangehörigkeit und vorrangig auf den Aufenthaltsort der Ehegatten abgestellt.

Es kann daher durchaus entscheidend sein, ob das Scheidungsverfahren vor oder nach dem Stichtag rechtsanhängig ist, da in den unterschiedlichen Ländern durchaus unterschiedliche Scheidungsvorschriften gelten, die für den jeweiligen Scheidungswilligen durchaus erhebliche finanzielle Auswirkungen habe können.

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