„Scheidung Online: spart Zeit, Nerven und Geld“ kann eine zulässige Anwaltswerbung sein

UrteilIm aktuellen Fall hatte die Rechtsanwaltskammer aus Hamm den Rechtsanwalt aus Bochum darauf verklagt, folgende Werbung im Internet zu unterlassen:

„Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven
Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30 % zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“

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Was passiert mit dem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nach der Scheidung?

Durchschnittlich hält eine Ehe in Deutschland 14 Jahre und 2 Monate, bevor sie vor dem Familiengericht geschieden wird. Nur was passiert mit dem gemeinschaftlichen Testament?
Scheitert die Ehe und führt der Weg zum Familiengericht, müssen sich die Ehepartner neben den bekannten Scheidungsfolgen gemeinschaftliches Testament bei Scheidungwie Zugewinnausgleich, Umgangsrecht und Versorgungsausgleich auch Gedanken bezüglich ihrer gemeinsam beschlossenen Erbfolgeregelung machen.

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Biologische Väter erhalten Umgangsrecht mit ihren Kindern

Baby-und-VaterDer Bundestag in Berlin hat beschlossen, dass der leibliche Vater des Kindes auch ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, wenn der Nachwuchs von der Mutter und z.B. ihrem neuen Freund/Mann, dem sogenannten rechtlichen Vater,großgezogen wird.
In mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg bekamen Väter in der letzten Zeit das Recht, ihre Kinder zu sehen, wenn dieses nicht mit dem biologischen Vater aufwuchs.

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Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar

Paul Schubert
Foto Überweisung Finanzamt: Paul Schubert

Die Kosten, die bei der Scheidung im gerichtlichen Scheidungsverfahren enstehen, können steuerlich abgesetzt werden. Nach dem Urteil des Finanzgerichts in Düsseldorf (Az.: 10 K 2392/ 12 E) können diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich angeführt werden.

Die Richter begründeten dies damit, dass eine Scheidung ein gerichtliches Verfahren zwingend mit sich zieht und sich die Ehepartner den Anwaltsgebühren und Gerichtskosten nicht entziehen können. Außerdem zählen zu den steuerlich absetzbaren Ausgaben sogenannte Scheidungsfolgesachen, wie z. B. Unterhaltsansprüche oder der Zugewinnausgleich.

Weiterhin ist zu beachten, dass als Voraussetzung eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze überschritten worden sein muss. Diese entsteht jährlich neu und hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Es ist also von Fall zu Fall unterschiedlich, wann die Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist und die Belastungen steuerlich absetzbar sind.

Allerdings gibt es weiterhin die Einschränkung, dass bei einer  außergerichtlichen Einigung die Anwaltsgebühren nicht steuerlich absetzbar sind, da erst gar keine gerichtlichen Kosten anfallen.

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Wenn nicht erst der Tod scheidet – Auswirkungen der Scheidung auf das Erbrecht

erbrecht-scheidungStatt „bis das der Tod Euch scheidet“ kommt die Scheidung von Ehegatten nicht selten schon vor dem Tod. Die erbrechtlichen Folgen einer Scheidung sind dabei nicht leicht zu durchschauen. Bereits bei der Errichtung von Testamenten sowie im Vorfeld einer Scheidung können jedoch wichtige Maßnahmen getroffen werden, um das eigene Erbrecht oder das von Angehörigen zu sichern.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht vor und nach der Scheidung

Mit der Heirat wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe. Durch die Scheidung verliert er dieses gesetzliche Erbrecht und ist auch nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

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„Schutzwehr statt Trutzwehr“: Notwehreinschränkungen bei engen persönlichen Beziehungen

notwehr-gewalt-eheEin Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin

Oftmals ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes nicht nur der Blick in das eigene Rechtsgebiet, sondern ein umfänglicher Blick über den Tellerrand geboten. Vor allem bei familiären Auseinandersetzungen kann es zu Situationen kommen, die neben dem familienrechtlichen, auch strafrechtlichen Charakter haben. In der Rechtsprechung handelt es sich häufig um Fälle, in denen Frauen tätliche Angriffe ihrer Ehemänner abwenden müssen. Ebenso kann es aber auch zwischen Eltern und ihren Kindern zu heiklen Situationen kommen, in denen Gewalt zum Einsatz kommt.

Das Notwehrrecht, § 32 StGB

Grundsätzlich gilt, wenn man angepöbelt, geschubst oder sogar geschlagen wird, das Notwehrrecht des § 32 StGB, nach dem man sich beim Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs verteidigen darf. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Dem Angegriffenen werden demnach weitgehende Handlungsmöglichkeiten zugesprochen, damit er sich selbst oder auch die Rechtsordnung als Ganzes schützen und verteidigen kann. So kann es beispielsweise erlaubt sein, einen Angriff auf das Eigentum in einer Weise abzuwehren, die zum Tod des Angreifers führt, solange dabei kein krasses Missverhältnis vorliegt. Auch wird dem Angreifer regelmäßig zugemutet, genauso viel oder auch mehr einzustecken, als er ausgeteilt hat.

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Die fiesesten Scheidungstricks und wie Sie sich dagegen wehren! (Teil 2)

Trick: Der Ehemann kommt seinen Unterhaltspflichten gegenüber Frau und Kindern nicht nach. Um ihren Mann unter Druck zu setzen, droht die Frau, ihn beim Finanzamt zu verpfeifen. Der Ehemann hatte nämlich in der Vergangenheit öfters Schwarzgelder vor der Behörde verheimlicht.

Wie Sie sich wehren können: Von einem solchen Vorgehen kann der Frau nur abgeraten werden. Wird ihr Mann nämlich bestraft, hat er unter Umständen noch weniger Mittel, um seinen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Außerdem könnte auch der Frau Strafe drohen, wenn sie bei der Hinterziehung des Mannes mitgewirkt hat. Sind ihre Anschuldigungen haltlos, kann das ihren Unterhaltsanspruch schmälern.

Trick: Die Frau genoss mit ihrem vermögenden Mann einen prunkvollen Lebensstil. Nach der Scheidung möchte sich die Ehefrau, die selbst kein Vermögen hat, diesen Lebensstil erhalten. Deswegen legt sie im Verfahren über den nachehelichen Unterhalt Kontoabbuchungen aus den Ehejahren hervor, z.B. über teure Kreuzfahrten, wertvolle Designermode und Schmuck sowie angeschaffte Autos.

Wie Sie sich wehren können: Der Unterhaltsanspruch der Frau richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn die Frau also während der Ehejahre wohlhabend lebte, muss dieser Lebensstandard der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden. Allerdings hat die Frau den aufwändigen Lebensstandard nachzuweisen. In der Praxis gelingt das oft nicht.

Trick: Der Ehemann ist Mieter der ehelichen Wohnung. Nachdem er sich mit seiner Frau überworfen hat, zieht er aus, während Frau und Kinder weiterhin in der Wohnung leben. Dann kündigt er den Mietvertrag.

Wie Sie sich wehren können: Um die Beendigung des Mietvertrages zu verhindern, muss die Frau noch vor der Kündigung des Mannes beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung auf Wohnungszuweisung an sich und die Kinder erwirken. Das setzt voraus, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für Frau und Kinder eine unbillige Härte bedeuten würde. Entscheidet das Gericht zu ihren Gunsten, kann die Frau aber zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Mann verpflichtet werden.

Trick: Die Frau möchte sich scheiden lassen. Für das Trennungsjahr möchte sie jedoch nur ungern aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen. Deshalb provoziert sie ihren Mann, der daraufhin handgreiflich wird und die Frau verletzt. Diese ruft die Polizei, die den Mann der Wohnung verweist.

Wie Sie sich wehren können: Trotz Provokation sind Ruhe und Nerven zu bewahren! Denn wer gegen den anderen Ehepartner Gewalt anwendet, muss die Wohnung räumen. Nur weil man zu Gewalt gereizt worden ist, rechtfertigt das keine Körperverletzung.

Trick: Der Ehemann hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen in Höhe von 150.000 €. Während der Ehe wuchs sein Vermögen auf 300.000 €. Als sie sich scheiden lassen, vernichtet die Frau Dokumente ihres Mannes, die Auskunft über sein Vermögen geben, und verlangt jetzt einen Zugewinn in Höhe von 150.000 € (300.000 € : 2 = 150.000 €).

Wie Sie sich wehren können: Kann der Ehemann nachweisen, dass er ein Anfangsvermögen in Höhe von 150.000 € hatte, muss er nur 75.000 € (150.000 € : 2 = 75.000 €) Zugewinnausgleich bezahlen. Indem die Frau die relevanten Unterlagen vernichtet, gerät der Mann aber in eine schwierige Beweislage. Deshalb müssen frühzeitig einschlägige Dokumente sicher zusammengestellt und aufbewahrt werden.

(Hier  finden Sie Teil 1)

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Die fiesesten Scheidungstricks und wie Sie sich dagegen wehren!

Trick 1: Der Ehemann will die Scheidung und geht zu einem Rechtsanwalt für ein familienrechtliches Erstgespräch. Den Rechtsanwalt fragt er nach anderen Anwälten in der Stadt. Danach geht der Ehemann auch zu diesen Anwälten und lässt sich von diesen ein weiteres Mal beraten. Die Ehefrau gerät so in eine missliche Lage, weil die Anwälte, die bereits im Kontakt mit ihrem Mann stehen, sie nicht mehr vertreten können.

Wie Sie sich wehren können: Der Ehemann wird es wohl kaum jemals schaffen, ausnahmslos alle Rechtsanwälte der Stadt zu besuchen. Das wäre schon finanziell eine sehr hohe Last. Außerdem wird es in Nachbarstädten immer auch andere kompetente Rechtsanwälte geben, an die Sie sich wenden können. Schließlich sollten beide Ehepartner daran denken, dass vernünftige Rechtsanwälte auf beiden Seiten ein Verfahren schneller und reibungsloser gestalten.

Trick 2: Als sich der Ehemann auf einer Geschäftsreise befindet, räumt die Ehefrau die gemeinsame eheliche Wohnung leer. Der Mann kehrt zurück und Möbel, Wertsachen, Dokumente etc. sind nicht mehr da. Auch das Kind hat die Ehefrau zu sich genommen.

Wie Sie sich wehren können: Lesen Sie dazu diesen früheren Blogeintrag.

Trick 3: Der Ehemann verlangt von seiner ausgezogenen Ehefrau verschiedene Wertgegenstände heraus, u.a. einen Fernseher und einen Laptop. Die Ehefrau entgegnet, sie habe diese Gegenstände gar nicht.

Wie Sie sich wehren können: Im Streitfall ist der Ehemann beweispflichtig. Bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, dass die Ehefrau die Sachen bei sich hat, wird er keinen Erfolg haben. Deshalb sollte rechtzeitig ein Bestandsverzeichnis über alle Hausratsgegenstände angelegt und festgehalten werden (z.B. mit Fotos von der Wohnung bei Auszug).

Trick 4: Die Ehepartner haben während ihrer Studienzeiten geheiratet, als sie beide ein Anfangsvermögen von 0 € hatten. Die Ehefrau arbeitete im Haushalt, während der Ehemann ein stattliches Vermögen durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines angesehenen Unternehmens erwirtschaftete. Als sich der Ehemann von seiner Ehefrau trennte, betrug sein Vermögen 500.000 €. Bei Scheidung betrug das Vermögen wegen verschwenderischen Lebensstils nur noch 100.000€.

Wie Sie sich wehren können: Wäre die Scheidung bereits bei Trennung wirksam gewesen, hätte die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000 € : 2 = 250.000 € gehabt. Weil der Ehemann aber zwischen Trennung und Scheidung das Geld aus dem Fenster schmiss, hat sich der Anspruch der Ehefrau auf 100.000 € : 2 = 50.000 € gemindert. Um den Anspruch der Ehefrau zu sichern, springt ihr aber das Gesetz zur Seite: Danach muss der Ehemann erklären und beweisen, dass die Vermögensminderung zwischen Trennung und Scheidung nicht wegen unentgeltlicher Zuwendungen, Verschwendung oder „illoyaler Verfügungen“ zu Lasten der Ehefrau eingetreten ist. Wichtig ist daher, den gesetzlich vorgesehenen Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen geltend zu machen. Außerdem könnte die Ehefrau ihren Anspruch sichern, indem sie im Einzefall vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt oder Arrestpfändung betreibt.

Trick 5: Die Ehefrau war während der Ehe nie erwerbstätig. Sie arbeitete im Haushalt und erzog die Kinder. Nach der Scheidung verlangt sie von ihrem vermögenden Ehemann Unterhalt. Dieser will nicht zahlen und meint, dass sie sich schon selbst um Arbeit kümmern müsse.

Wie Sie sich wehren können: Ob, in welcher Höhe und wie lange ggf. nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, bedarf einer eingehenden Einzelfallprüfung, die nur der Rechtsanwalt vornehmen kann. Wenn die geschiedene Frau aber noch nach der Scheidung kleinere Kinder betreut, hat sie zumindest bis zu deren dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Unterhalt. Darüber hinaus hat sie aber in der Regel nur einen Anspruch, wenn sie alle Anstrengungen um eine Arbeitsstelle unternimmt und zwar in dem Umfang der unter Berücksichtigung der erforderlichen Kinderbetreuung tatsächlich zumutbar ist. Dafür reicht eine bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht. Vielmehr muss sie ggf. etwa 20-30 Bewerbungen im Monat verschicken.

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Ehepartner zwischen Scheidung und Insolvenz

Ein Unglück kommt selten allein. So kann es sein, daß sich die Insolvenz eines Ehepartners auch noch mit einer -sowieso schon komplizierten – Scheidung überlagert.

In diesen Situationen kommt es zu einer Fülle an rechtlichen Fragen, die sich aus dem Konflikt zwischen Scheidungsrecht, Insolvenzrecht sowie Vollstreckungsrecht ergeben.

Im Folgenden sollen nur die Grundstrukturen aufgezeigt werden:

Grundsätzlich behalten die Ehegatten auch nach der Eheschließung getrenntes Eigentum, das ist der sogenannte gesetzliche Güterstand oder auch Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft. § 1363 BGB („Zugewinngemeinschaft“) ist da leider nicht sehr präzise formuliert.

Das bedeutet, dass das Anfangsvermögen beider Ehepartner auch nach der Heirat grundsätzlich unverändert separates, individuelles Eigentum bleibt.

Die Ehepartner können weiterhin separate Bankkonten führen oder bleiben als Eigentümer von Grundeigentum weiterhin im eigenen Namen im Grundbuch eingetragen.

Späterer Hinzuerwerb von Eigentum etwa durch Schenkung oder Erbschaft seitens der jeweiligen Familie an nur einen Ehepartner wird individuelles Eigentum und nicht Gemeinschaftseigentum. Etwas anders gilt, wenn die Zuwendung beiden Ehepartnern zugute kommt, z.B. bei einem Zuschuss zur Reparatur eines Hauses, das auf beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen ist. Die Hälfte geht dann automatisch auch an den anderen Ehepartner. Wenn dieser später Insolvenz anmeldet, geht solch ein Zuschuss, was dessen Anteil betrifft, verloren.

Das, was beide Ehepartner zusammen in der Ehe erarbeiten („hinzu gewinnen“), gehört zum Zugewinn, vgl. § 1378 BGB. In der Scheidung entsteht für den benachteiligten Ehepartner ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausgleich dieses Zugewinns. Diese Ausgleichsforderung entsteht erst mit der Beendigung des Güterstands, also normalerweise mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Wegen § 1378 BGB ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich erst ab diesem Zeitpunkt übertragbar oder vererbbar. Verfahrensrechtlich kann der Anspruch durch dinglichen Arrest schon vor Entstehung der Ausgleichsforderung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gesichert werden (Palandt 71. Aufl. 2012 § 1378 Rz. 16).

Wenn nun ein Ehepartner zusätzlich die Insolvenz beantragt, wird mit der Eröffnung der Insolvenz das Vermögen eines der Ehepartner erfasst, vgl. § 35 InsO *2).

Soweit wir es mit getrenntem Vermögen eines der Ehegatten zu tun haben, läßt sich das meistens relativ problemlos lösen: es bleibt individuelles Eigentum und nur das Eigentum des insolventen Ehegatten wird von der Insolvenz erfasst.

Der Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum des Ehegatten, der zum Zugewinn gehört, fällt grundsätzlich nur insoweit in die Insolvenzmasse, als der Ehepartner die alleinige Verfügungsbefugnis darüber hatte, § 37 InsO *3).

Für weitere Komplikationen sorgen in dieser Situation die §§ 130 ff. InsO, wonach insbesondere unentgeltliche Übertragungen vor der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter nach einem inhaltlich und zeitlich abgestuften System angefochten werden können.

Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer gehören nach BGH, Beschluss vom 12.01.2006 Az. IX ZB 239/04 nur insoweit zur Insolvenzmasse, als der jeweilige Sachverhalt, auf dem die Ansprüche beruhen, vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Sie sind von der Abtretungserklärung nach § 287 InsO nicht erfasst. Für den nicht in Insolvenz befindlichen Ehepartner wäre in derartigen Situationen ein Antrag gem. § 26 EStG auf getrennte Veranlagung zu überlegen.

Autor: Rechtsanwalt und CPA (USA) A. Fischer
www.rechtsanwalt-andreas-fischer.de

*1) § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

*2) § 35 InsO
Begriff der Insolvenzmasse

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

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Trennungsunterhalt für einen Hund

Die Ehepartner hatten anlässlich ihrer Trennung vereinbart, dass der Ehemann für die Versorgung des gemeinsamen Hundes monatlich 100€ zu zahlen habe. Die Unterhaltspflicht sollte erst mit dem Tod des Hundes enden.

Mit der Zeit wurden dem Herrchen aber die monatlichen 100€ zu viel. Er kündigte den Vertrag und stellte die Zahlungen ein. Daraufhin klagte Frauchen – und bekam Recht. Der Ehemann müsse sich an die Vereinbarung festhalten lassen und könne den Vertrag nicht einseitig kündigen. Damit konnte sich der Hund bis in seinen Lebensabend hinein seiner Versorgung sicher sein.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. 5. 2006 – 2 UF 87/05

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