BGH: Rechtswidriges Adoptionsverfahren bei Samenspende: Will die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter deren Kind adoptieren, muss der Samenspender am Adoptionsverfahren beteiligt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Februar einen Fall zu entscheiden, bei dem die eingetragene Lebenspartnerin einer Mutter deren Kind adoptieren wollte. Das Kind wurde durch eine private Samenspende gezeugt und kam im November 2010 zur Welt. Daraufhin hatte die Lebenspartnerin der Mutter einen Antrag auf Annahme des Kindes (Adoptionsantrag) gestellt. Dabei legte sie jedoch keine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters vor, obwohl ihr Name Aufenthaltsort bekannt waren. Als Grund führte sie an, dass der Vater darum gebeten habe, unbekannt zu bleiben. Mangels Zustimmung des Vaters hatte das Amtsgericht den Antrag jedoch zurückgewiesen.
Laut den neuesten Statistiken ist bei der Zahl der in Deutschland geschiedenen Ehen weiterhin ein Abwärtstrend erkennbar: Im Jahr 2013 wurden in Deutschland rund 169.000 Ehen geschieden, rund 40.000 davon in NRW. Das ist der niedrigste Wert seit dem Jahr 1995. Dabei ist die Dauer der geschiedenen Ehen von 11 Jahren und 7 Monaten im Jahr 2003 auf 14 Jahre und 8 Monate im Jahr 2013 gestiegen. Auch das Alter der Partner bei der Scheidung ist immer höher. Im Jahr 2008 waren die Frauen bei der Scheidung durchschnittlich 41,4, die Männer sogar 44,2 Jahre alt. Im Jahr 1990 lag das Durchschnittsalter der Frauen noch bei 35,7, das der Männer bei 38,5 Jahren. Insgesamt lassen sich also weniger Leute scheiden bei immer länger andauernden Ehen.
Allerdings ist die Zahl der neu geschlossenen Ehen in den letzten 30 Jahren deutlich zurückgegangen. Haben sich im Jahr 1988 noch rund 500.000 Paare das Ja-Wort gegeben, waren es im Jahr 2012 nur noch knapp 390.000.
Das Institut der Ehe hat quantitativ also an Bedeutung verloren, was als Ausdruck einer allgemeinen Veränderung innerhalb der Gesellschaft zu sehen ist. Eine schnelle Karriere und Erfolg im Job werden häufiger über Ehe und Familie gestellt. Jedoch entscheiden sich die Menschen, wenn sie sich denn für ein Leben in einer Ehegemeinschaft entscheiden, bewusster und entschlossener dafür. Es gilt wohl auch in diesem Bereich des Lebens das alte Motto „Qualität statt Quantität!“.
Noch bis Ende der 60er-Jahre stand die Strafbarkeit der Erwachsenenhomosexualität in Deutschland nach dem Strafgesetzbuch als Verbrechen unter Strafe. Durch die Beseitigung dieser Strafnorm im Jahr 1969 hat der damalige Gesetzgeber ein deutliches Zeichen in Richtung gesellschaftlicher Akzeptanz und Toleranz sowie rechtlicher Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gesetzt. Ein weiteres folgte im Jahr 2001 mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Doch auch danach hat sich noch einiges getan. Im Jahr 2013 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Steuerrecht, insbesondere beim Ehegattensplitting, für verfassungswidrig erklärt. Diesen Urteilen hat die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner“ sowie des „Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ im Jahr 2014 Rechnung getragen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner wurde damit der Ehe zwischen Mann und Frau auch steuer- und adoptionsrechtlich in allen Belangen gleichgestellt.
Die Ehegatten hatten Streit. Dabei drohte der Mann, Landwirt, seiner Frau mit dem Tod und kündigte an, dass gemeinsame Wohnhaus anzuzünden. Es kam zu einer Schlägerei zwischen den Ehegatten und die Frau zog direkt aus.
Fall Der Anwalt Rolf Meyer-Müller* und seine Ehefrau Petra Schmidt wollten sich einen gemeinsamen Nachnamen schmieden. Die Zahnärztin wollte Meyer-Müller-Schmidt mit Nachnamen heißen und diesen Namen auch in Ihrem Beruf benutzen. Es sollte also kein gewöhnlicher Doppelname sein, sondern ein „Dreifachname“.
Vereinbart ein Ehepaar, dass nach einer Scheidung eine Ausgleichszahlung des einen Ehegatten gezahlt werden soll und der Versorgungsausgleich gleichzeitig ausgeschlossen wird, ist die Ausgleichszahlung einkommensteuerfrei.
Das Amtsgericht Darmstadt entschied in einem aktuellen Urteil (Az.: 50 F 1990/13), dass die vom Gesetz grundsätzlich für eine Anhörung vorgeschriebene „persönliche Erscheinen der Ehegatten“ auch mit einer Videoübertragung erreicht werden kann.
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In Weiden lebt ein ehemaliges Paar nach der Scheidung weiter zusammen. Der Mann kümmert sich um seine todkranke Ex-Frau, bis er sie im letzten Jahr mit drei Kopfschüssen tötet.
Die 1954 geborene Klägerin nutzte bis zum Jahr 1987 mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine, bis diese dann defekt war.
Nach der Scheidung konnte die Klägerin die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Klägerin keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon.
* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.
** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.
*** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.
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